Macht es Sinn, Aktien noch aus steuerlichen Gründen zum Jahresende hin zu verkaufen, auch wenn man den Sparerfreibetrag schon ausgeschöpft hat?
Das hängt von vielen Faktoren ab. Aus rein steuerlichen Gründen sollten Sie prüfen, ob ein Gewinn mit Verlusten entweder im Depot oder depotübergreifend verrechnet werden kann", sagt Stefan Thiem, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Ebner Stolz in München. Bei der depotübergreifenden Verrechnung müssen Sie allerdings bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine Bescheinigung der Bank über die Aktienverluste beantragen. Ansonsten lohnt es sich aus steuerlicher Sicht nicht, Aktien zum Jahresende zu verkaufen.
Gibt es inzwischen neue Urteile zur Frage, ob wertlos ausgebuchte Aktien mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden können?
Zunächst muss ich vorweg sagen, dass das Bundesfinanzministerium noch immer der Ansicht ist, dass Verluste durch Verkauf von Aktien realisiert werden müssen, um mit anderen Gewinnen verrechnet werden zu können. Daher stellt der Vorgang des wertlosen Ausbuchens keine Veräußerung dar. Zudem muss der Verkaufserlös über den Kosten der Transaktion liegen. Allerdings gibt es Bewegung in der Rechtsprechung: ein neues Urteil des Finanzgerichts München (Az. 7 K 1888/16) besagt, dass Verluste aus wertlosen Aktien, die auf einen fremden Dritten übertragen werden sehr wohl mit Gewinnen verrechnet werden dürfen. Zur Ausbuchung von wertlosen Aktien gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 7 K 2175/16 F) , welches einen steuerlichen Verlust verneinte. Hier ist jedoch eine Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 34/16). Sie können also mit Verweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. "Ich rate aber betroffenen Anlegern in der Regel betroffene Aktien rechtzeitig zu verkaufen", sagt Stefan Thiem, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Ebner Stolz in München. Der Verlust sollte in der Steuererklärung erklärt werden. Falls das Finanzamt den Verlust ablehnt, sollte Einspruch eingelegt werden.
Ich bin Rentner und habe eine Nichtverlagungsbescheinigung. Nun möchte ich einige meiner Aktien verkaufen. Dadurch habe ich wahrscheinlich mehr Einkommen als durch die Nichtveranlagungsbescheinigung zulässig wäre. Was kann ich tun?
Wenn Sie höhere Einnahmen haben als derzeit rund 9801 Euro (9000 Euro Grundfreibetrag in 2018 zuzüglich des Sparerpauschbetrags von 801 Euro) werden Sie steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben. In Ihrem Fall führt Ihre Bank keine Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab. Geben Sie keine Steuererklärung ab und warten ab, kann es sein, dass man Sie wegen Steuerhinterziehung belangt.
Auf Seite 2: Ausländische Aktien
Ich habe zwei Depots, eines wird in Dollar, das andere in Euro geführt. Wenn ich Geld vom einen aufs andere Depot verschiebe und dabei Währungsgewinne mache, muss ich diese dann versteuern? Und wenn ja, wie?
Sie müssen solche Gewinne aus Devisengeschäften, wenn Sie innerhalb eines Jahres erzielt werden mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern und dürfen sich nicht darauf verlassen, dass Ihre Depotbank die Steuern abzieht. Gehen Sie mit den steuerpflichtigen Gewinnen nicht in die Veranlagung, kann das Finanzamt Sie wegen Steuerhinterziehung belangen. Aber auch hier gilt die Freigrenze von 600 Euro.
Ich kaufe keine ausländischen Aktien mehr, da ich sowohl bei meinen Schweizer Aktien, als auch bei denen aus Dänemark Quellensteuern und die deutsche Abgeltungsteuer zahlen musste. Kann ich diese ausländischen Steuern noch irgendwie zurückholen?
Das können Sie und zwar auch noch in der Regel mehrere Jahre nachdem die Quellensteuer gezahlt wurde. In beiden Ländern läuft die Erstattung an sich ohne großen Aufwand, was sie allerdings in beiden Fällen brauchen, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres Finanzamts. Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.de finden Sie unter der Rubrik "Ausländische Quellensteuern" die entsprechenden Formulare und auch Internet-Links. Dänemark bietet etwa die Möglichkeit, die zu viel gezahlte Quellensteuer mithilfe eines Online-Formulars zurückzufordern.
Die Bank Julius Bär, deren Aktien ich seit über zehn Jahren halte, hat 2009 eine Aufteilung gemacht, dabei wurden neue Julius Bär-Aktien und Aktien einer Fondsgesellschaft namens GAM in mein Depot gebucht. Nun habe ich die Julius Bär-Aktien verkauft und ich musste Steuern zahlen. Meine Bank meinte, die Papiere seien als Sachdividende einzustufen und seien daher mit dem Wert Null in mein Depot gebucht worden. Was kann ich da tun?
Der Sachverhalt bei Julius Bär war folgender: Sie waren Aktionär an der Julius Bär Holding AG. Dann haben Sie Aktien an der Julius Bär Gruppe AG als Sachdividende bekommen und die alte Julius Bär Holding AG wurde umbenannt in GAM Holding AG. Die Höhe des Veräußerungsgewinns ist davon abhängig mit welchem Wert die Aktien an der Julius Bär Gruppe AG in Ihr Depot eingebucht wurden. Nach deutschem Steuerrecht wird bei ausländischen Sachverhalten vermutet, dass die Anteile an der Julius Bär Gruppe AG mit Anschaffungskosten von 0 Euro einzubuchen sind. Der Veräußerungserlös wäre demnach bei Ihnen zu Recht steuerpflichtig. Die Anteile an der GAM Holding AG sind die Alt-Anteile, die nach wie vor steuerfrei veräußert werden können.