Der Bitcoin ist zum Jahresende traditionell sehr volatil. Seit 2015 hat der Kurs im Dezember Schwankungen von um die 30 Prozent gesehen. So fiel er im vergangenen Jahr in der ersten Dezember-Hälfte um 25 Prozent, in der zweiten sprang er dann in der Spitze um bis zu 40 Prozent nach oben. Bisher verlief der Dezember vergleichsweise ruhig. Mitte der Vorwoche sorgte zwar ein zehnprozentiger Kursanstieg innerhalb weniger Minuten für Aufsehen. Ein paar Stunden später war der Preis aber wieder auf dem Ausgangsniveau. Begünstigt werden diese schnellen Kursänderungen durch das derzeit niedrige Handelsvolumen, denn der Markt ist in solchen Phasen besonders manipulationsanfällig. Diese Kurssprünge waren zuletzt häufiger zu sehen. Sie haben aber wenig Substanz, und Anleger sollten sich deshalb nicht zu unüberlegten Aktionen hinreißen lassen.

Viele Analysten erwarten nach der Bodenbildung beim Bitcoin bald einen scharfen Umschwung. Die Meinungen gehen allerdings auseinander, ob der Boden bereits erreicht ist. Einige Marktteilnehmer erwarten vorher noch den Test des großen Widerstands bei 6000 US-Dollar. So gibt es Stimmen, die bei einem weiteren kurzfristigen Rückgang einen Long Squeeze erwarten. Denn zuletzt sind die Bitcoin-Long-Positionen deutlich nach oben geschnellt. Viele Trader könnten dann zum Verkauf gezwungen werden und den Kursrückgang kurzfristig verstärken. Sollte dieses Szenario vor Weihnachten noch eintreten, könnte das ein idealer Zeitpunkt zum Neueinstieg sein.

Kryptosteuern beachten


Zum Jahresende haben Anleger die Steuern stärker im Blick. Am Aktienmarkt gibt es seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 keine steuerfreien Spekulationsgewinne mehr. Anders ist das bei Gewinnen von Kryptowährungen. Diese werden nicht als Kapitalerträge eingestuft, sondern nach § 22 EstG als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von anderen Wirtschaftsgütern, in diesem Fall eben Kryptowährungen. Die Veräußerungsgeschäfte werden in § 23 EstG definiert als solche, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Diese Vorschrift beschert deutschen Kryptoanlegern ein weltweit ziemlich einzigartiges Steuerprivileg. Denn wer Kryptowährungen mehr als ein Jahr nach dem Kauf wieder verkauft, hat kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt und damit auch keinen steuerpflichtigen Vorgang ausgelöst. Mit anderen Worten: Nach mehr als einem Jahr verkaufte Kryptowährungen sind steuerfrei. Allerdings können dann auch realisierte Verluste nicht mehr mit vorher erzielten Gewinnen gegengerechnet werden.

Ergibt sich für 2019 ein saldierter Gewinn von weniger als 600 Euro, muss der Anleger diesen nicht versteuern (Freibetrag). Bitcoin-Fans übersehen gelegentlich auch, dass der berühmte Kauf der Pizzas gegen Bitcoin, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurden, ebenfalls steuerlich ein Verkauf ist. Außerdem gilt das FIFO-Prinzip (First in, first out). Zuerst gekaufte Positionen gelten auch als zuerst verkauft. Noch ein Missverständnis: Es gilt nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent wie bei Wertpapieren. Vielmehr bemisst sich der Steuersatz nach dem individuellen Steuersatz, der sich aus allen Einkünften ergibt. Dieser kann also höher (bis zu 45 Prozent) oder niedriger als die Abgeltungsteuer sein.

Deswegen sollten Kryptoanleger nun schleunigst eine Gegenüberstellung ihrer Gewinne und Verluste für 2019 machen. Händisch kann das erheblichen Aufwand verursachen. Denn jede Transaktion muss in die für das Finanzamt entscheidende Referenzwährung Euro umgerechnet werden. Kauft ein Anleger zum Beispiel Bitcoin gegen Euro und verkauft diese später wieder gegen Euro, ist das noch überschaubar. Schwieriger wird es, wenn Anleger Bitcoin gegen Euro kaufen, später für die Bitcoin-Position Litecoin kaufen, diese dann in Ethereum tauschen und so weiter. Denn der vermeintliche Tausch von Bitcoin gegen Litecoin ist kein solcher, sondern aus steuerlicher Sicht ein Verkauf von Bitcoin und gleichzeitiger Kauf von Litecoin. Aufgrund der Komplexität gibt es eine ganze Reihe Steuertools, auch als App, die zum Jahresanfang einen Steuerreport des vergangenen Jahres zur Verfügung stellen.