Vor einigen Wochen war auf BOERSE-ONLINE.DE ein Beitrag zu lesen, wie Privatversicherte einiges an Steuern sparen können, indem sie ihre Krankenversicherungsbeiträge vorab zahlen und sich so Freiraum schaffen, weitere Versicherungsbeiträge von der Steuer abzusetzen. Daraufhin erreichten die Redaktion viele Leserbriefe von gesetzlich Versicherten, ob diese Gruppe diesen Steuerspartrick auch nutzen kann. Zumindest für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ist das möglich, aber nicht ganz unkompliziert. Aber der Reihe nach.

Der gesetzliche Anspruch auf den erhöhten Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung ergibt sich auch für freiwillig Versicherte unmittelbar aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Die Regelung findet sich in Paragraf 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG.

Seit 2010 sind sämtliche Ausgaben für die medizinische Basisabsicherung bei der Einkommensteuer voll als Sonderausgaben absetzbar. Das gilt nicht nur für die Beiträge der eigenen Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Verträge von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern, für die der Steuerzahler Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld hat. Auch wenn man Beiträge zu einer Basisabsicherung für den geschiedenen Ehegatten übernimmt, lassen sich diese absetzen - sie werden sogar zusätzlich zum Unterhaltshöchstbetrag von 13 805 Euro als Sonderausgaben anerkannt. Da der Unterhaltsempfänger den Gegenwert allerdings versteuern muss, ist seine vorherige Zustimmung nötig. Außerdem müssen Beitragsrückerstattungen sowie Boni des Versicherers gegengerechnet werden.

Wie für Privatversicherte gilt auch, dass freiwillig Versicherte andere Beiträge etwa für Unfall-, Haftpflicht, Lebens- und Berufsunfähigkeitspolicen sowie für über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Wahltarife - dazu zählen etwa Chefarztbehandlung, Ein-Bett-Zimmer, Krankentagegeld - zwar prinzipiell auch als Sonderausgaben abziehen können. Sie wirken sich aber nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerlich aus. Für Angestellte liegt diese Grenze bei 1900 Euro, Selbstständige und Nichtberufstätige können jedes Jahr sogar 2800 Euro ausschöpfen.

Das Problem: Wer seine Krankenversicherungsbeiträge monatlich zahlt, braucht seinen Freibetrag bereits mit diesen auf und kann andere Prämien wie die für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht absetzen.

Die Lösung: Seit 2011 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 2,5-Fachen des Jahresbeitrags in einem Jahr vorausgezahlt werden. Freiwillig Versicherte sollten, wenn sie die Vorauszahlung für 30 Monate berechnen, unter Umständen gezahlte steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers nicht berücksichtigen.

Der Effekt: In der Steuererklärung des nächsten Jahres kann man dann nicht nur die Beiträge für 2018, sondern auch die vorausgezahlten Beiträge für die nächsten zweieinhalb Jahre (bis Mitte 2021) auf einen Schlag von der Steuer absetzen. In den Folgejahren 2019 bis 2021 wirken sich dann die übrigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Maximum von jährlich 1900 oder 2800 Euro aus.

Aber Achtung: Die Beitragsvorauszahlung muss bis zum 31. Dezember bei der Krankenkasse verbucht sein. Besonders Vorsichtige nehmen vorher Kontakt mit ihrer Kasse auf und stimmen die Beitragsvorauszahlung ab. Auf die vorausgezahlten Beiträge gibt es zwar keine Zinsen. Steuerzahler können das aber verschmerzen, denn die Rendite aus der Steuerersparnis macht den Zinsnachteil mehr als wett.

Ohne Arbeitgeber geht nichts



Normalerweise sind Arbeitgeber aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung angehalten, ihren Beschäftigten diese Steuersparmöglichkeit zu eröffnen. Doch nicht alle Arbeitgeber tun dies tatsächlich, denn um ihren freiwillig versicherten Angestellten den Steuerspartrick zu ermöglichen, müssen sie ihre Lohnbuchhaltung so umprogrammieren, dass die Beiträge nicht mehr monatlich vom Gehalt abgezogen werden, sondern in einer Summe vorausgezahlt werden. Auch muss nach dem Verbrauch der Vorauszahlung entweder eine neue Sonder-Vorauszahlung geleistet werden oder der Arbeitgeber muss den monatlichen Beitragseinbehalt wieder vornehmen und seine elektronische Lohnbuchhaltung erneut umprogrammieren.

Versäumt der Arbeitgeber das, kann er für nicht einbehaltene und abgeführte Beiträge zu den Sozialkassen sogar in Haftung genommen werden. Aus Firmensicht ist das Modell bei freiwillig Versicherten daher durchaus mit einem gewissen Risiko verbunden. Wer den Trick dennoch nutzen will, sollte idealerweise Gleichgesinnte um sich scharen und im Gespräch mit dem Unternehmen eine Lösung suchen. Denn weitergehende gesetzliche Regelungen oder gar Gerichtsurteile, die einen Arbeitgeber dazu zwingen, Mitarbeitern beim Steuernsparen zu helfen, gibt es nicht.