Die mehr als 16 000 Kläger müssen sich aber bis zu einem Schadenersatz weiter gedulden. Zunächst steht der Telekom der erneute Gang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe offen, was nach den Worten ihres Anwalts in den kommenden Tagen geprüft wird.
Das OLG entschied aber darüber hinaus, dass nur in jedem Einzelfall geklärt werden könne, ob der jeweilige Anleger bei seiner Kaufentscheidung den Börsenprospekt überhaupt berücksichtigt hatte. Wäre dies nicht der Fall, könnte er sich auch nicht auf den Fehler berufen. Die bislang mit den Aktien eingenommenen Dividenden müssten zudem auf den Schaden angerechnet werden, so das Gericht.
Andererseits stehen den Anlegern für ihre Kapitalverluste die gesetzlichen Verzugszinsen zu, erläuterte das Gericht. Nach Berechnungen der Anwaltskanzlei Tilp könnten so aus der Ausgangs-Schadensumme von 80 Millionen bereits 200 Millionen Euro geworden sein. Dabei habe man aber nicht die Dividenden abgezogen, sagte Klägeranwalt Andreas Tilp. "Die Deutsche Telekom
Es sind ausschließlich Papiere aus dem dritten Telekom-Börsengang im Juni 2000 betroffen. Sie stammten aus dem Bestand der staatlichen Förderbank KfW und wurden mit erheblichem Werbeaufwand zum Frühbucherpreis von 63,50 Euro, regulär 66,50 Euro, unters Volk gebracht.
Der Bund erlöste damals 15,3 Milliarden Euro und bat das Unternehmen wenige Wochen später bei der Versteigerung von UMTS-Lizenzen erneut mit 16 Milliarden Euro zur Kasse. Dies und der stark überteuerte Zukauf des US-Mobilfunkbetreibers Voicestream ließen in der Folge die T-Aktie abstürzen.
Der Höchstkurs von 103,50 Euro aus dem März 2000 wurde in der Folge nie wieder erreicht. Aktuell notiert die T-Aktie um die 15 Euro. Die Kläger fühlten sich getäuscht und klagten auf Schadenersatz für die erlittenen Kursverluste.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2014 im damaligen Verkaufsprospekt einen schwerwiegenden Fehler zur US-Beteiligung "Sprint" entdeckt, die Frage des Verschuldens der Telekom aber erneut den Frankfurter Richtern überlassen. Sämtliche Beteiligten rechnen damit, dass nach dem Frankfurter Prozess erneut der BGH angerufen wird. Erst nach Ende dieses Musterverfahrens kann dann das Landgericht Frankfurt die einzelnen Klagen ausurteilen. Aktienkäufer, die sich nicht den Klagen angeschlossen haben, haben hingegen keine Aussicht auf Entschädigung.