Der Konsumgüterkonzern  Unilever führte am 22. November sein niederländisches und britisches Standbein unter einer gemeinsamen Holding in Großbritannien zusammen. Steuerberater Anton Götzenberger erklärt, welche rechtlichen Folgen der Aktientausch für Anleger hat
Von Stefan Rullkötter


BOERSE-ONLINE.de: Bisher gab es Unilever-Aktien mit dem ISIN-Länderkürzel "NL" und "GB", künftig nur noch ein einheitliches Dividendenpapier. Was bedeutet diese Maßnahme für in Deutschland steuerpflichtige Aktionäre?
Anton Götzenberger: Aus steuerlicher Sicht treten die von der britischen Holding übernommenen Aktien an die Stelle der bisherigen niederländische Unilever-Anteile. Rechtsgrundlage für die Kapitalmaßnahme ist Paragraf 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes.

Warum greift hier diese Vorschrift?
Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass der deutsche Fiskus die Veräußerungsgewinne von hierzulande steuerpflichtigen Anlegern aus den übernommenen Anteilen besteuern kann. Und das ist beim Unilever-Aktientausch der Fall.

Was ist beim Verkauf nach dem Aktientausch steuerlich zu beachten?
Verkaufen deutsche Aktionäre später die übernommenen Anteile der Unilever-Holding, müssen sie den Veräußerungsgewinn versteuern. Diese errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös der neuen britische Aktien und den Anschaffungskosten der hingegebenen niederländische Anteile, Eine unmittelbare Steuerpflicht nach dem Umtausch der "NL"-Unilever besteht daher nicht.

Gilt das in jedem Fall?
Eine Ausnahme ist wichtig: Erfolgt beim Tausch darüber hinaus noch ein Barausgleich - die Kursdifferenz zwischen beiden Unilever-Aktienarten lag zuletzt bei weniger als einem Euro -, ist dieser Kapitalertrag bei Erhalt des Geldbetrags zu versteuern.

Was ist bei künftigen Ausschüttungen der britischen Unilever-Holding zu beachten?
Vorteilhaft für deutsche Aktionäre ist der Aktientausch in puncto Dividendenzahlungen. Denn die niederländische Unilever (Rechtsform: N.V.) führte auf Ausschüttungen stets 15 Prozent Quellensteuer an den dortigen Fiskus ab, den sich Anleger zwar auf die deutsche Abgeltungsteuer (25 Prozent) anrechnen lassen konnten. Selbst bei gültigen Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge oder Nichveranlagungs-Bescheinigungen wurde die Auslandsabgabe aber zunächst einbehalten.

Ist das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Punkt vorteilhafter?
Die englische Unilever (Rechtsform: plc) führte d schon bisher auf Dividendenzahlungen an deutsche Aktionäre keine Quellensteuer an den britischen Fiskus ab. Wenn die neu formierte Unilever-Holding aus Großbritannien ausschüttet, fällt auch künftig keine ausländische Quellensteuer an.

Spielt hier auch der Brexit eine Rolle?
Daran ändert auch das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU - entweder via Vertrag oder als "No-Deal-Brexit" - nichts: Deutsche Aktionäre erhalten Unliver-Dividenden vor Ort künftig stets ohne Abzug, müssen sie aber hierzulande versteuern.

Über Anton Götzenberger


Anton Götzenberger ist Steuerberater in Halfing bei Rosenheim und auf Besteuerungsfragen bei Kapitalanlagen und Selbstanzeigen spezialisiert. Er ist zudem als Fachbuchautor ("Optimale Vermögensübertragung") tätig.