Den Termin nannte Sandra Klug, Abteilungsleiterin bei der Verbraucherzentrale, auf Anfrage von boerse-online.de. Ihr Haus hatte im April 2020 die AXA vor dem Landgericht verklagt, nachdem der Versicherer eine Abmahnung nicht akzeptiert hatte (Az. 26 O 79/20).

Konkret geht es um ein Produkt namens "Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr". 2018 war bekannt geworden, dass die AXA knapp 18.000 solcher Verträge loswerden wollte. Die Pläne hatten damals für Aufsehen gesorgt, weil ihr Umfang ungewöhnlich war. Der Konzern hatte seine Entscheidung unter anderem damit begründet, der "erhebliche medizinische Fortschritt" habe die Kosten erhöht. Die AXA wollte nur dann auf eine Kündigung verzichten, wenn der Versicherungsnehmer 2017 mindestens 58 Jahre alt war, bereits eine Rente erhält oder in eine sogenannte Existenzschutzversicherung wechselt. Diese Police sei eine "bezahlbare Alternative" zur Unfall-Kombirente und beinhalte "in wesentlichen Aspekten" höhere Leistungen, erklärte der Versicherer.

Anschließend wurde die Frist für einen solchen Vertragswechsel mehrfach verlängert. 2019 erklärte eine AXA-Sprecherin, die "Mehrheit" der betroffenen Kunden sei in die Existenzschutzversicherung gewechselt. Allen anderen sei gekündigt worden, eine konkrete Zahl nannte sie damals nicht. Die Kündigungen würden zu den "individuellen Hauptfälligkeiten" wirksam - also zum Ende der Laufzeit der Kombirenten-Verträge. Die Sprecherin betonte: "Unser Vorgehen entspricht geltendem Recht."

Die Verbraucherzentrale sah das ganz anders: "Zahlreiche Schilderungen von Verbrauchern zeigen, dass die Unfall-Kombirente nicht vorrangig als Unfallversicherung, sondern als Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt wurde." Bei Berufsunfähigkeitspolicen sei eine ordentliche Kündigung, wie sie die AXA vollzogen hat, nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen. Zudem sei die Existenzschutzversicherung kein adäquater Ersatz. "Es handelt sich um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung zukunftsweisend sei", betonten die Verbraucherschützer.

Das Landgericht war allerdings der Argumentation der AXA gefolgt. Nun muss das Oberlandesgericht entscheiden (Az. 20 U 21/21).

In der ursprünglichen Version des Artikels hieß es, das Landgericht Köln habe noch kein Urteil gefällt, und der Termin finde dort statt. Das ist falsch. Das Landgericht hat inzwischen zugunsten der AXA entschieden, und der Termin ist die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln.