Die Entscheidung betrifft das Gesetz von 2015, dessen Regelung die Koalition nach einem Beschluss vom Wochenende bis 2025 verlängern will. Die aus drei Verfassungsrichtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts führte aus, dass die Mietpreisbremse weder das Eigentumsrecht noch die Vertragsfreiheit oder den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze: "Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken." Deshalb sei der Eingriff in das Eigentumsrecht verhältnismäßig.

Zudem argumentieren die Richter, dass die Mietpreisbremse dazu führen könne, dass angesichts geringerer Mietsteigerungen mehr Menschen in die Stadt ziehen wollten. Damit könne die Regelung "zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächere Mieter schaffen". Die Regelung verhindere auch nicht Neubauten, denn alle Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, seien von der Regulierung ausgenommen.

Die Entscheidung der Richter zogen die Aktien von Immobilienfirmen ins Minus: Deutsche Wohnen und Vonovia drehen ins Minus und verlieren jeweils knapp zwei Prozent. LEG und Ado büßten jeweils etwa 1,5 Prozent ein. Patrizia geben ihre Gewinne fast komplett ab und notieren nur noch knapp im Plus.

"VERLÄNGERUNG VERFASSUNGSRECHTLICH AUSGESCHLOSSEN"


Das Gesetz ermächtigt die Landesregierungen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mietpreisbremse per Verordnung für fünf Jahre in Kraft zu setzen. Die Landesregierungen müssen dies allerdings begründen, damit sie gültig ist. Tritt die Mietpreisbremse in Kraft, darf bei Neuvermietungen der Preis für die Wohnung maximal zehn Prozent über dem Mietspiegel liegen. Es gibt allerdings Ausnahmen. War die Wohnung schon vor Erlass der Verordnung zu einem höheren Preis vermietet, ist dieser auch bei Neuvermietung gültig. Auch Neubauten oder umfassend sanierte Wohnungen unterfallen nicht der Mietpreisbremse.

Die Berliner Landesregierung hatte 2015 die Mietpreisbremse für das gesamte Stadtgebiet in Kraft gesetzt. Die Vermieterin klagte mit der Begründung, ihr Grundrecht auf Eigentum sei verletzt. Nach Ansicht der Richter sind Vermieter allerdings nicht übermäßig belastet. Die ortsübliche Vergleichsmiete sichere dem Vermieter einen am Markt orientierten Mietzins, der die Wirtschaftlichkeit regelmäßig sicherstelle. Dass die Höhe der jeweiligen Vergleichsmiete regional unterschiedlich ausfalle und das zu unterschiedlichen Höchstpreisen bei der Neuvermietung führe, sei sachgerecht. Damit solle die Marktbezogenheit der regulierten Miete sichergestellt werden. Eine bundeseinheitliche Mietobergrenze bliebe ohne sachlichen Bezug.

Neben der Verfassungsbeschwerde der Vermieterin hatte auch das Landgericht Berlin verfassungsrechtliche Zweifel an dem Gesetz geäußert und deshalb die Karlsruher Verfassungsrichter angerufen. Die beiden Vorlagen wurden jedoch ohne inhaltliche Entscheidung als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet gewesen seien.

Eine Ausdehnung der Regelung bis 2025 hält die Eigentümerorganisation Haus und Grund allerdings für unzulässig. "Eine Verlängerung ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen", sagte Präsident Kai Warnecke. Er bezieht sich auf eine Passage in der 40-seitigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre betont wird.

(AZ: 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18)