Eine einstweilige Anordnung komme nicht in Betracht, da VW zuvor den Rechtsweg nicht voll ausgeschöpft habe, erklärte das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen vom Mittwoch, die am Freitag auf der Webseite des Gerichts einsehbar waren. (2 BvQ 26/17; 2 BvQ 27/17).

Volkswagen hatte die US-Kanzlei Jones Day im Herbst 2015 damit beauftragt, die Hintergründe des Dieselskandals zu ermitteln und zunächst angekündigt, die Ergebnisse bekanntzugeben. Schließlich veröffentlichte der Autobauer aber lediglich eine zusammenfassende Sammlung von Fakten. Volkswagen argumentiert seither, mit diesem "Statement of Facts" erübrige sich ein separater Bericht. Aktionäre werfen Volkswagen deshalb Verschleierung vor.

Die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft München Mitte März bei Volkswagen, Audi und Jones Day schlugen hohe Wellen - nicht nur weil die Ermittler just am Tag der Bilanzpressekonferenz bei Audi anrückten. Die US-Kanzlei Jones Day, die auch in Deutschland mehrere Büros hat, sollte für Volkswagen die streng geheimen Unterlagen hüten, die sie bei der internen Aufklärung des Skandals gesammelt hatte. Durchsuchungen bei Anwälten sind selten, da sie in vielen Fällen besonders geschützt sind. Wie weit dieser Schutz reicht, ist aber auch unter Juristen umstritten. Volkswagen war mit Beschwerden gegen die Beschlagnahme bereits beim Amts- und beim Landgericht München gescheitert.

Die Münchner Justiz ermittelt gegen Unbekannt wegen Betrugsverdachts beim Verkauf von rund 80.000 Dieselfahrzeugen in den USA. Audi hatte kurz nach Bekanntwerden der VW-Abgasaffäre den Einsatz von Schummelsoftware in großen Dieselmotoren eingeräumt. Den Ermittlern sicherten die Ingolstädter eine volle Zusammenarbeit zu.

rtr