Den sich daraus ergebenden Kursdifferenzschaden bezifferte der Richter auf 44,50 Euro je Stammaktie. Er machte dabei klar, dass dies erste Überlegungen seien, die durch Gutachten und die weiteren Beratungen mit den Verfahrensbeteiligten untermauert werden müssten. Auch seien die Berechnungen nicht so zu verstehen, dass das Gericht bereits von einer Haftung von Volkswagen ausgehe.
Lange diskutierte der Senat am 4. Verhandlungstag mit den Beteiligten, nach welcher Methode Käufe und Verkäufe von Aktien gegengerechnet werden sollen, um Kursschäden zu berechnen und möglicherweise unberechtigte Vorteile für Anleger auszuschließen. Dabei geht man von einer "Desinformationsphase" aus, die mit einer angenommenen Verletzung der Ad-Hoc-Pflicht beginnt. Sie endet mit dem Zeitpunkt, an dem eine kursrelevante Information für alle Anleger bekannt gemacht wird.
NOCH VIELE FRAGEN OFFEN
Noch nicht besprochen wurde in den Prozess, ob Volkswagen die Anleger hätte früher informieren müssen. Das Gericht hat bisher lediglich die sogenannten Feststellungsziele abgearbeitet und dabei vorläufige Einschätzungen abgegeben. Zu Anfang des Prozesses im September hatte der Richter erklärt, dass wahrscheinlich nur Ansprüche berücksichtigt werden könnten, die sich auf die Zeit ab Juli 2012 beziehen. Später kritisierte er den damaligen Konzernchef Martin Winterkorn. Der habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und darüber informiert, als er beim sogenannten "Schadenstisch"-Termin im Juli 2015 von den technischen Veränderungen zur Abgasmanipulation in den USA erfahren habe. Ob er darin eine Verletzung der Ad-Hoc-Pflicht sieht, ließ der Richter offen.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig verhandelt über eine Musterklage der Fondsgesellschaft Deka Investment der Sparkassen wegen erlittener Kursverluste durch den VW-Dieselskandal. Insgesamt gibt es knapp 1700 vergleichbare Fälle, die Summe der Forderungen beläuft sich auf insgesamt neun Milliarden Euro. Davon liegen Forderungen von etwa vier Milliarden Euro beim Landgericht. Diese Kläger können im Falle eines Urteils zugunsten der Deka ihre Ansprüche dort durchsetzen.
Die Kläger - zumeist institutionelle Anleger - werfen Volkswagen vor, die Information über den Abgasskandal lange geheim gehalten und ihnen dadurch einen Wertverlust ihrer Aktien eingebrockt zu haben. Dem hält Volkswagen entgegen, die Kursrelevanz sei erst durch die Veröffentlichung der US-Umweltbehörde am 18. September erkennbar geworden. Die EPA hatte damals eine Strafe von bis zu 18 Milliarden Dollar angedroht. Die Wiedergutmachung des Abgasskandals hat Volkswagen bisher mehr als 28 Milliarden Euro gekostet.
rtr