Dies lehnte das Gericht nun ab, weil der Antrag unzulässig sei. VW habe unter anderem die "Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt", heißt es in der Begründung. Die Beschwerde ist aber weiterhin anhängig.
Beantragt worden war die Sonderprüfung von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Die Aktionärsvertreter erhoffen sich Antworten zu den Fragen, ob Vorstand und Aufsichtsrat bei VW in Verbindung mit den Software-Manipulationen rechtliche Pflichten verletzt und wann sie von den Vorgängen erfahren haben. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte dem Einsatz eines Sonderprüfers in November stattgegeben.
Bei seiner Beschwerde hatte VW nach Informationen von "Süddeutscher Zeitung", NDR und WDR geltend gemacht, dass die OLG-Entscheidung den Konzern in seinen Grundrechten verletzt habe./maa/bvi/DP/she
dpa-AFX