Im aktuellen Fall ging es um die Tochtergesellschaft eines niederländischen Konzerns, die laut Bilanz keine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals erzielt. Nach Ansicht des Klägers ist die Firma gesund und das Problem nur bilanziell bedingt, weil überhöhte interne Verrechnungspreise verlangt würden. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Argumentation ab - die bilanzielle Lage sei entscheidend (3 AZR 729/13). Bei einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die vor einigen Monaten fiel, hatte ein Betriebsrentner der ehemaligen Dresdner Bank geklagt. Hintergrund: Die Commerzbank, die das Institut übernommen hatte, hatte angesichts ihrer horrenden Verluste im Zuge der Finanzkrise auf eine Erhöhung verzichtet. Zu Recht, meinten die Richter. Sie verwiesen auf die Gesetzeslage, wonach die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers zu berücksichtigen sei (Az. 3 AZR 51/12).
Grundsätzlich gilt: Falls Sie die Betriebsrente direkt von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder über eine Pensions- beziehungsweise Unterstützungkasse erhalten, gilt: In den meisten Fällen haben Sie das Recht auf eine jährliche Erhöhung. Die Steigerung kann auf zwei verschiedene Arten festgelegt sein. Eine Minderheit der Versorgungsträger hat festgeschrieben, dass die laufenden Leistungen um ein Prozent pro Jahr wachsen. Zu dieser Gruppe zählt die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, welche für die Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst zuständig ist. Für die Mehrheit der Versorgungsträger gilt laut Gesetz, dass sie alle drei Jahre eine Anpassung der Auszahlungen zu prüfen haben.
Außerdem wichtig: Wie eine Reihe von Gerichten geurteilt hat, muss diese Prüfung nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag des Rentners erfolgen. Falls nicht automatisch geprüft wird, ist also alle drei Jahre ein offizielles Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber beziehungsweise dessen Versorgungswerk nötig. Möglicherweise verweigert der Adressat die Erhöhung mit Verweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dieses Argument ist jedoch nur dann zulässig, wenn er die Probleme innerhalb von drei Monaten detailliert nachweisen kann. Bleibt die Antwort aus oder ist sie ungenügend, bleibt nur der Gang vors Arbeitsgericht. Betriebsrentner können Aufschläge maximal für die zurückliegenden drei Jahre verlangen. Ältere ausgebliebene Erhöhungen sind verjährt. Beim Maßstab für die Erhöhung hat der Arbeitgeber die Wahl: Entweder orientiert er sich am deutschen Verbraucherpreisindex oder an der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.
Diese Regeln gelten nicht für die Entgeltumwandlung via Direktversicherung, bei Neuabschlüssen heute die verbreitetste Art der Betriebsrente. Hier zahlt statt des Arbeitgebers der Arbeitnehmer überwiegend komplett ein. Im Ruhestand ist er darauf angewiesen, was die Versicherung leistet.