Eigentlich hat die Abgeltungsteuer einige Erleichterungen gebracht. Für Anleger mit thesaurierenden Auslandsfonds im Depot gilt das aber nur eingeschränkt. Hier lauern Fallen. Von Brigitte Watermann
Die Mitteilung, die Fondsanlegerin Britta Meister (Name geändert) im elektronischen Postfach ihrer Bank vorfand, war mit "Ertragsthesaurierung" überschrieben. Aufbewahren und im Steuerordner abheften? Oder sich einfach nur über die 86 Euro freuen, die ihr darin für ihre 50 Anteile am db X-trackers DAX ETF (WKN: DBX 1DA) als "Bruttothesaurierung" bescheinigt wurden? Vor Fragen wie diesen stehen in diesen Tagen und Wochen viele Fondsanleger, die nach und nach Thesaurierungsbescheinigungen in den elektronischen Postfächern ihrer Bank oder im guten, alten Briefkasten an der Haustür vorfinden.Die richtige Antwort lautet: gut aufbewahren! Denn bei besagtem ETF handelt es sich um einen sogenannten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds. Konkret geht es um einen Fonds, der in Luxemburg aufgelegt wurde und der Erträge aus Zinsen und Dividenden nicht an die Anleger ausschüttet, sondern im Fonds wieder anlegt, sodass sich der Anteilspreis erhöht. Und deren steuerliche Behandlung ist auch in Zeiten der Abgeltungsteuer nicht gerade einfach.
Aber der Reihe nach. Die 2009 eingeführte Abgeltungsteuer gilt auch für alle Erträge von Fondssparern. Das bedeutet: Pauschal verlangt der Fiskus auf Kursgewinne von Fondsanteilen sowie auf Zins- und Dividendenerträge einen Anteil von 25 Prozent Steuern plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Steuer fällt aber erst an, wenn die Kapitaleinkünfte in einem Jahr den Sparerpauschbetrag von 801 Euro/1602 Euro (Ledige/Verheiratete) überschreiten. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, gilt dieser niedrigere Wert auch für die Kapitaleinkünfte. Der Fiskus nimmt im Rahmen der Steuererklärung auf Antrag eine sogenannte Günstigerprüfung vor.
Hat ein Fondsanleger seine Anteile bereits vor dem Start der Abgeltungsteuer gekauft und noch im Depot liegen, kann er spätere Kursgewinne beim Verkauf grundsätzlich steuerfrei einstreichen; für Fondskäufe, die seit 2009 getätigt werden, gilt dies nicht mehr, Verkäufe sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bei laufenden Erträgen wie Dividenden oder Zinsen, die der Fonds einstreicht, spielt das Kaufdatum dagegen keine Rolle - diese Erträge sind grundsätzlich in dem Jahr steuerpflichtig, in dem sie anfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Fonds seine Erträge ausschüttet oder ob sie im Fonds verbleiben und den Anteilswert erhöhen, also thesaurieren.
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Pflicht zur Steuererklärung
Doch Anleger müssen aufpassen, welche Art von Fonds sie im Depot haben. Bei thesaurierenden Fonds, die im Ausland aufgelegt wurden, lauern Stolperfallen. Wer sie im Depot hat, ist verpflichtet, die jährlichen thesaurierten Erträge in der Anlage KAP der Steuererklärung anzugeben. Ob es sich um einen Auslandsfonds handelt, kann man zumeist am Länderkürzel der internationalen Wertpapierkennnummer ISIN erkennen. Beginnt sie mit "DE", handelt es sich meist um einen in Deutschland aufgelegten Fonds. "Das ISIN-Länderkürzel weist nicht in allen Fällen das zutreffende Auflageland aus, als Daumenregel ist es allerdings brauchbar", so Felix Fortelka vom Fondsverband BVI. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich auf der Website der Fondsgesellschaft die "wesentlichen Anlegerinformationen" oder den Verkaufsprospekt des Fonds ansehen.
Anders als die inländischen Fondsgesellschaften stehen die ausländischen Gesellschaften nicht unter dem strengen Regiment des deutschen Fiskus - und sind deshalb auch nicht verpflichtet, 25 Prozent von den steuerpflichtigen Erträgen ihrer deutschen Anleger abzuführen. Daher wurden die deutschen Anleger dazu vergattert, jährlich die Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Und genau dafür kann man dann die Bescheinigungen über die Ertragsthesaurierungen gut brauchen.
Die nächste Überraschung bei ab 2009 gekauften ausländischen thesaurierenden Fonds wartet nämlich beim Verkauf: Die deutsche Depotbank zieht dann von dem gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs über die Haltedauer Abgeltungsteuer ab - unabhängig davon, ob der Anleger die thesaurierten Erträge bereits Jahr für Jahr brav in seiner Steuererklärung angegeben und versteuert hat oder nicht. "Bei Haltedauern über mehrere Jahre kann dies zu hohen Steuerabzügen führen", räumt der BVI in seiner Steuerbroschüre ein. Deshalb muss man in der Steuererklärung des Verkaufsjahres diese überhöhten Abzüge zurückfordern - und belegen, dass man seiner Steuerpflicht Jahr für Jahr nachgekommen ist. Man tut also gut daran, die Steuererklärungen und Thesaurierungsbescheinigungen über die Haltedauer des Fonds hinaus aufzubewahren. Wer mehrere solcher Fonds über etliche Jahre hält, sitzt dann zwar bald auf einem ansehnlichen Papierstapel. Doch wenn man die Belege nicht aufbewahrt, zahlt man womöglich doppelt Steuern. Und welcher Anleger will das schon?