Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Ich vermiete gelegentlich mein Apartment in einer deutschen Urlaubsregion über die Vermittlungsplattform Airbnb, aber immer nur für wenige Tage. Was muss ich steuerlich beachten?
€uro am Sonntag: Wird Wohnraum dauerhaft oder kurzfristig vermietet, sind die Einnahmen als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" ("VuV") in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Das gilt auch für Untervermietungen. Das Finanzamt prüft dann im nächsten Schritt, ob es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt. Voraussetzung dafür ist eine "Einkünfteerzielungsabsicht" des Vermieters, die aber nur bei sogenannten Verlustobjekten infrage stehen kann.
Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, wie sie etwa bei Airbnb üblich ist, unterliegt wegen "fehlender Dauerhaftigkeit" im Gegensatz zu Langfristvermietungen auch der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerhinterziehung von Airbnb-Vermietern, die ihre Einkünfte nicht angegeben haben, kann aber nur vorliegen, wenn die sogenannte Kleinunternehmergrenze (22.000 Euro VuV-Einkünfte jährlich ab 2020, in den Jahren davor 17.500 Euro) überschritten wurde.
Ebenfalls zu beachten ist: Airbnb und ähnliche Vermittlungsportale müssen künftig die Daten ihrer deutschen Vermieter zu Kontrollzwecken an die Hamburger Steuerfahndung herausgeben. "Unredlichen Vermietern von Ferienunterkünften soll es so erheblich erschwert werden, ihre bisher dem Finanzamt nicht erklärten Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an Feriengäste weiter verborgen zu halten", teilt die Behörde mit. Die Daten werden von Hamburger Steuerfahndern ausgewertet. Sind auswärtige Vermieter betroffen, werden ihre Daten an die zuständigen Bundesländer zur Prüfung weitergereicht. In Einzelfällen ist es denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre rückwirkend zu besteuern. rull