2015 und 2016 wird der Mindestlohn 8,50 Euro betragen. Dies bedeutet eine Lohnaufstockung für 3,7 Millionen Menschen, die bislang weniger verdienen. Allerdings darf der Wert durch Tarifverträge bis Ende 2016 unterschritten werden. Kontrolliert wird die Einhaltung der Lohnuntergrenze vom Zoll, der dafür 1600 zusätzliche Mitarbeiter erhält.
WIE UND WANN WIRD DER MINDESTLOHN FESTGELEGT?
Erhöhungen liegen künftig in der Hand einer Kommission aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, die alle zwei Jahre die Lohnuntergrenze überprüfen wird. Das erste Mal soll das Gremium im Jahr 2016 über die Höhe beraten. Für 2017 zeichnet sich damit eine erste Anhebung ab. Die Kommission muss bei ihrer Entscheidung bestimmte Kriterien beachten, etwa die Entwicklung der Tarif- und Bruttolöhne. Das Kabinett muss die Verordnung dann noch billigen. Wenn für 2017 Tarifverträge vorliegen, die nicht auf der Höhe des neu festgesetzten Mindestlohns liegen, sollen sie in dem Jahr noch weiter gelten. 8,50 Euro dürfen aber nicht unterschritten werden.
WELCHE ÜBERGANGSREGELUNGEN GIBT ES?
* Den Zeitungsverlagen soll die Umsetzung des Mindestlohns erleichtert werden, indem sie die 8,50 Euro für ihre etwa 160.000 Zusteller im Jahr 2015 um 25 und 2016 um 15 Prozent unterschreiten dürfen. 2017 sollen dann 8,50 Euro gezahlt werden - selbst wenn die Lohnuntergrenze bereits angehoben wurde.
* Saisonarbeiter wie Erntehelfer oder Aushilfen in der Gastronomie, erhalten vom kommenden Jahr an prinzipiell den Mindestlohn. Kost und Logis können damit aber verrechnet werden. Um die Arbeitgeber zu entlasten, sollen solche Jobs zudem für 70 statt wie bisher für 50 Arbeitstage von Sozialabgaben befreit sein. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet.
* Darüber hinaus gibt es Übergangsregelungen für einzelne Branchen. Per Tarifvertrag können sie auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bis Ende 2016 unterhalb des Mindestlohns bleiben.
WELCHE AUSNAHMEN VOM MINDESTLOHN GIBT ES?
* Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren. So soll erreicht werden, dass sie nicht wegen einer besser bezahlten Hilfstätigkeit auf eine Ausbildung verzichten.
* Wer mehr als zwölf Monate arbeitslos war, dem kann ein Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten im neuen Job den Mindestlohn verwehren.
* Praktika während Ausbildung und Studium zur Berufsfindung dürfen drei Monate dauern, ohne dass ein Mindestlohn anfällt. Darüber hinaus sowie im Anschluss an Ausbildung und Studium muss Praktikanten dagegen der Mindestlohn gezahlt werden. Eine Ausnahme soll es allerdings geben, wenn sich jemand nach der Ausbildung in einem völlig neuen Berufsfeld orientieren will.
WELCHE WEITEREN VERÄNDERUNGEN BRINGT DAS GESETZ?
Mit dem Gesetz soll auch die Zahl der Beschäftigten gesteigert werden, die in einem Betrieb mit einem Tarifvertrag arbeiten. Einmal abgeschlossene Tarifverträge können künftig einfacher vom Arbeitsministerium für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt werden. Zudem wird das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Branchen-Mindestlöhne ermöglicht, für alle Wirtschaftszweige geöffnet.