Der Zinsanstieg freut Anleger mit Tagesgeld oder Festgeld. Doch viele ETF-Besitzer müssen nun blechen – jedenfalls wenn ihre Anteile im abgelaufenen Jahr im Wert gewachsen sind. Mit der Rückkehr der Zinsen und dem Anstieg der Börsenkurse wird nämlich die sogenannte Vorabpauschale wieder fällig. BÖRSE ONLINE zeigt, was zu beachten ist.
Alle deutschen Banken und Plattformen, die Fondsanteile verwahren, müssen für den Bestand der Anleger seit Ende 2018 mit dem Investmentsteuer-Gesetz die Vorabpauschale berechnen. Sie ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungssteuer.
Mit der Vorabpauschale hat der Fiskus die ungleiche Behandlung von Fonds und ETFs beseitigt, die Dividenden-Zahlungen ausschütten, gegenüber jenen, die sie ansammeln und reinvestieren (thesaurieren).
Nur Wertzuwächse betroffen
Wer ETFs im Depot liegen hat, muss die Wertzuwächse versteuern. In den vergangenen Jahren kam das nicht zum Tragen, weil die Zinsen so niedrig (oder sogar negativ) waren. Das hat sich aber 2023 geändert. Der Basiszinssatz wurde von der Bundesbank auf 2,55 Prozent festgelegt. Der Satz für 2024 wird in einigen Tagen offiziell bekannt gegeben. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Die Vorabpauschale wird nur dann fällig, wenn der betreffende Fonds oder ETF sich 2023 positiv entwickelt hat. Sonst fällt die Pauschale nicht an. Auch wenn der Fonds oder ETF Teilausschüttungen zahlt, kann es sein, dass die Pauschale auf Null fällt.
Ausschüttungen werden abgezogen
Zur Berechnung der Vorabpauschale wird zunächst geprüft, ob der Fonds oder ETF im vergangenen Jahr an Wert zugelegt hat. Hat es einen Wertzuwachs gegeben, wird der sogenannte Basisertrag berechnet. Dieser ergibt sich aus dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn, dem Basiszins und dem Teilfreistellungsanteil. Die Teilfreistellungsquote beträgt bei Aktienfonds 30 Prozent und bei Mischfonds 15 Prozent, schreibt Das Investment.
Der Basisertrag ist die maximale Höhe der Vorabpauschale. Von diesem Basisertrag werden die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds im Jahr abgezogen und man erhält die Vorabpauschale. Wird mehr ausgeschüttet, als der Basisertrag ausmacht, fällt keine Vorabpauschale an.
Verrechnungskonto wird belastet
Das klingt kompliziert, vor allem wenn per Sparplan in Fonds oder ETFs gespart wird. Doch Anlegern wird die Arbeit von der Depotbank abgenommen. Oft zieht sie den fälligen Steuerbetrag schließlich entweder vom Verrechnungskonto des Anlegers ein oder sie verkauft Fondsanteile im entsprechenden Wert.
Die Praxis unterscheidet sich je nach Bank, schreibt die Welt. Oft können Sparer auch selbst festlegen, welchen Weg sie bevorzugen. Sollen keine Fondsanteile verkauft, sondern das Geld vom Verrechnungskonto eingezogen werden, muss dieses natürlich eine entsprechende Deckung aufweisen. Um 'exorbitant hohe' Beträge wird es sich meistens jedoch nicht handeln. Eine Beispielrechnung der Welt zeigt: Bei einem Depotwert von 100.000 Euro kann die Vorabpauschale je nach Fonds schon mal 1.785 Euro betragen. Auf den Betrag wird die Kapitalertragssteuer fällig, also 25 Prozent – plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Die Vorabpauschale muss in der Einkommensteuererklärung unter der Anlage KAP ("Einkünfte aus Kapitalvermögen") angegeben werden. Dort müssen alle Kapitalerträge des Steuerpflichtigen erfasst werden.
Freistellungsaufträge prüfen
Die Depotbanken werden ihre Kunden vorwarnen, falls nicht genügend Geld auf dem Verrechnungskonto liegt. Wichtig wäre auch, den Freistellungsauftrag (oder die -Aufträge) zu überprüfen. Denn 1.000 Euro Kapitalerträge sind pro Person pro Jahr steuerfrei – das gilt insgesamt über mehrere Depots hinweg.
Lesen Sie auch: Anleger aufgepasst: Wichtige Steueränderung steht bevor
Oder: Steuern, CO2, Energie, Pflege, Bürgergeld und mehr – Was sich beim Geld im Januar ändert