Nach den Berufstätigen und Ruheständlern erhalten nun auch Studenten eine Energiepreispauschale. Antworten auf die fünf wichtigsten Fragen Von Stefan Rullkötter
1. Wer ist anspruchsberechigt?
Anspruch auf 200 Euro extra vom Staat haben alle, die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder zu diesem Zeitpunkt in einer Fachschulausbildung waren. An Fachschulen werden beispielsweise Erzieher, Techniker und Betriebswirte ausgebildet. Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder "gewöhnlicher Aufenthalt" in Deutschland zu diesem Stichtag.
2. Wie weit ist der Kreis der Anspruchsberechtigten gefasst?
Auch Teilzeitstudierende, Teilnehmer an einem dualen Studium, ausländische Studierende und diejenigen Studenten, die zurzeit ein Urlaubssemester absolvieren, können die Energiepreispauschale erhalten.
3. Welche Formalitäten sind zu beachten?
Studierende werden über die Details zur Anmeldung und Beantragung der Energiepreispauschale von ihren Bildungseinrichtungen informiert. Die Abwicklung erfolgt über Antragsplattformen im Internet. Zu beachten: Anspruchsberechtigte Studierende müssen zusätzlich ein Nutzerkonto beim Bund anlegen, ein sogenanntes BundID-Konto, um sich bei der Beantragung eindeutig zu identifizieren.
4. Wie viele Studierende können die Energiepreispauschale beantragen?
Rund 3,5 Millionen Studenten und Fachschüler können ab Mittwoch, 15. März, die Auszahlung von 200 Euro beantragen. In einer Testphase an Hochschulen und Fachschulen in mehreren Bundesländern wurden zuvor Bewilligungsbescheide an 12800 Studierende zugestellt. Dieser Zielgruppe wurde die Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro bereits am 10. März 2023 überwiesen.
5. Müssen Studierende die Energiepreispauschale versteuern?
Die Energiepreispauschale für Studierende soll – im Gegensatz zu den im September 2022 erfolgten Zahlungen an Berufstätige – weder besteuert noch bei gewährten Sozialleistungen wie Bafög angerechnet werden.
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