Andere Beiträge, zum Beispiel für Unfall-, Haftpflicht, Lebens- und Berufsunfähigkeitspolicen sowie für über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Wahltarife - wie Chefarztbehandlung, oder Krankentagegeld - zählen zwar auch zu den abziehbaren Sonderausgaben, allerdings nur bis zu bestimmten im Gesetz verankerten Höchstbeträgen. Das sind maximal 1900 Euro für Beamte und Angestellte und 2800 Euro für Selbstständige und nur insoweit, wie die Basiskranken- und -pflegeversicherungsbeiträge diese Höchstbeträge nicht schon ausschöpfen. Wer seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Monat für Monat zahlt, kann andere Vorsorgeaufwendungen so gut wie nicht absetzen. Doch es gibt einen Ausweg, den auch freiwillig gesetzlich Versicherte nutzen können. Pflichtversicherte Mitglieder der Gesetzlichen gehen dagegen leer aus, denn hier führt der Arbeitgeber monatlich die Beiträge ab, und der Versicherte kann sich nicht für eine Vorauszahlung entscheiden.
Der Trick
Seit Anfang 2011 ist es zulässig, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 2,5-Fachen des Jahresbeitrags in einem Jahr vorauszuzahlen. Der Effekt: In der Steuererklärung für 2017 setzen Sie nicht nur die Beiträge für 2017, sondern auch die vorausgezahlten Beiträge für die nächsten zweieinhalb Jahre (bis Mitte 2020) auf einen Schlag von der Steuer ab. In den Folgejahren 2018 bis 2020 wirken sich dann die übrigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Maximum von jährlich 1900/2800 Euro aus. Die Beitragsvorauszahlung muss bis zum 31. Dezember bei der Versicherung oder Kasse verbucht sein. Vorsichtige nehmen rechtzeitig vorher Kontakt mit ihrer Versicherung auf und stimmen die geplante Beitragsvorauszahlung ab. Die Versicherer zahlen zwar keine Zinsen auf die vorausgezahlten Beiträge, aber das ist zu verschmerzen, denn die Rendite aus der Steuerersparnis macht den Zinsnachteil mehr als wett.
Tipp: Die Versicherungsunternehmen übermitteln die gezahlten Beiträge mittlerweile elektronisch an das Finanzamt. Als Kunde erhält man eine Mitteilung über die verschickten Daten. Damit alles reibungslos läuft, sollten Steuerzahler genau prüfen, ob der Versicherer die Beitragsvorauszahlung auch in voller Höhe berücksichtigt hat.
Beispiel: Ein Selbstständiger zahlt jährlich 3500 Euro für eine private Basiskranken- und Pflegeabsicherung. Diese kann er jedes Jahr als Sonderausgaben in voller Höhe abziehen. Seine übrigen Beiträge für Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen in Höhe von 2800 Euro berücksichtigt das Finanzamt dagegen nicht, weil der jährliche Höchstbetrag bereits durch die Krankenkassenbeiträge aufgezehrt wird. Zahlt der Selbstständige im Dezember 2017 seine Krankenversicherungsbeiträge für die nächsten zweieinhalb Jahre vorab, kann er mit der Steuererklärung für 2017 insgesamt abzugsfähige Sonderausgaben von 12 250 Euro steuerlich geltend machen (3500 Euro für 2017 und die Vorauszahlung von 2,5 x 3500 Euro für 2018 bis Mitte 2020).
In den Jahren 2018 und 2019 fallen deshalb keine Krankenversicherungsbeiträge an, damit kann er seine übrigen Versicherungsbeiträge von insgesamt 5600 Euro (jährlich 2800 Euro) zusätzlich geltend machen. Im Jahr 2020 muss er für ein halbes Jahr wieder monatliche Beiträge zur KV entrichten (insgesamt 1750 Euro). Damit hat er noch Luft in Höhe von 1050 Euro, um weitere Versicherungsbeiträge beim Finanzamt geltend zu machen.
Bei einem Steuersatz von 30 Prozent spart das rund 2105 Euro Einkommensteuern und Solizuschlag. Bezogen auf die Beitragsvorauszahlung von 8750 Euro und einen Zeitraum von drei Jahren bedeutet das eine jährliche Verzinsung von acht Prozent - steuerfrei. Der Trick lässt sich in den Folgejahren wiederholen.