Wer als Berufstätiger am auswärtigen Arbeitsort eine Wohnung hat, kann dafür monatlich Ausgaben bis 1000 Euro absetzen. Für die in Metropolen fällige Zweitwohnsteuer gibt es aber keinen Extra-Bonus. Welche Kosten zusätzlich absetzbar sind
Der Hintergrund
In Deutschland gibt es von Jahr zu Jahr mehr Berufspendler. Rund 20 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte arbeiten hierzulande aktuell nicht in der Kommune, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Um die oft zeitintensive und stressige Pendelei zu reduzieren, legen sich viele Berufstätige eine Zweitwohnung zu.
Doppelte Haushaltsführung
Dabei können sie grundsätzlich auf Unterstützung durch den Fiskus zählen: Wer an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält, kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Ausgaben wie Miete und Wochenendheimfahrten bis zu 1000 Euro monatlich geltend machen.
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Fiskalischer Bonus
Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung sind sogar zusätzlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte vor längerer Zeit entschieden,dass dieser Steuerbonus beiAufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände gilt, da „deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen“ sei.
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Das neue Urteil des Bundesfinanzhofs
Nicht so steuerzahlerfreundlich fällt das Urteil der Bundesrichter beim Abzugsposten Zweitwohnungsteuer aus, die vor allem in Metropolregionen und Ferienorten von den Kommunen erhoben wird. Die Abgabe fällt bei doppelten Haushaltsführung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1000 Euro, entschied kürzlich der BFH (Az. VI R 30/21). Die obersten Finanzrichter haben die Zweitwohnungsteuer damit als klassische Unterkunftskosten eingestuft. Die Abgabe sei „eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die Nutzung der Zweitwohnung“.
Die Steuerfalle
Hier lauert für Pendler ein fiskalischer Fallstrick : Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dürfen sie diese Kostenposition damit nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen. Erfolglos geklagt hat eine Frau, die an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet und dafür Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro und 1 157 Euro jährlich entrichtet hatte. Die Abgabe hatte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung von jeweils mehr als 12 000 Euro per annum als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht.
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