Wer vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält, konnte bisher seine Steuerlast dank der „Fünftel-Regelung“ sofort senken. Ab diesem Jahr gibt es den Steuervorteil nur noch via Steuererklärung. Die folgenden Punkte sind dabei zu beachten.

Der Hintergrund:

Werden Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber gekündigt, erhalten sie nicht automatisch, aber in vielen Fällen einen finanziellen Ausgleich. Auf einmalige Abfindungszahlungen werden in der Regel hohe Steuern fällig. Um die Abgabenbelastung zu verringern, gibt es die sogenannte Fünftel-Regelung: Empfänger werden steuerlich so behandelt, als würde die Abfindung über fünf Jahre ausbezahlt. Konkret wird die Lohnsteuer berechnet, als ob Arbeitnehmer in den folgenden fünf Jahren ihr laufendes Einkommen behalten und zusätzlich ein Fünftel der Abfindung erhalten.

Das bisherige Procedere: 

Bis Ende 2024 konnten die Fünftel-Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer von der Buchhaltung des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Abfindungsempfänger zahlten so direkt weniger Abgaben.

Die Änderung:

Seit 1. Januar 2025 ist eine durch das Wachstumschancengesetz vom März 2024 vorgesehene  Änderung in Kraft getreten. Demnach ist die Fünftel-Regelung „nicht mehr verpflichtend im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers durchzuführen“. Dadurch steigt bei Abfindungszahlungen die sofort fällige Steuer, die Erstattung kann erst zu einem späteren. Zeitpunkt via Steuerbescheid erfolgen.  

Die Folge:

Ab 2025 müssen sich nicht mehr Arbeitgeber, sondern die betroffenen Arbeitnehmer selbst um die Lohnsteuerermäßigung bei Abfindungen kümmern. Dazu müssen letztere die Fünftel-Regelung selbst via Steuererklärung beantragen. Dafür ist die Höhe der Abfindung in Zeile 18 der Anlage N einzutragen, die darauf angefallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Zeile 19 sowie gegebenfalls die einbehaltene Kirchensteuer in Zeile 20.

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