Anleger können mit ETCs und ETPs unkompliziert in Kryptowährungen investieren. Doch der Fiskus behandelt diese Finanzprodukte steuerlich unterschiedlich. Worauf es ankommt Von Stefan Rullkötter
Leser fragen – die Redaktion antwortet
Der Fall: Ich habe seit Ende 2020 mehrfach den ETC Group Physical Bitcoin (WKN A27Z30) gehandelt. Verkäufe wurde zunächst wie bei abgeltungsteuerpflichtigen Wertpapieren behandelt. Vergangenes Jahr teilte mir meine Depotbank aber plötzlich mit, dass es keine Verlustverrechnung mehr gibt.Ist das korrekt – und gibt es steuerliche Unterschiede bei Krypto-ETPs und Krypto-ETPs?
Börse Online: Im Mai 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzminsterium (BMF) ein Anwendungs-Schreiben, das zuvor offene Steuerfragen bei Krypto-Investments präzisiert (Gz. IV C 1 - S2256/19/10003: 001). Grundsätzlich gilt für alle mit Kryptowährungen erzielten Gewinne nun verbindlich eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer Coins nach Ablauf dieser Haltedauer verkauft, kassiert Gewinne steuerfrei. Im Gegenzug sind nach Ablauf der Jahresfrist realisierte Verluste nicht mehr steuermindernd verrechenbar.
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Das-BMF-Schreiben bestätigt auch, dass Krypto-ETCs („Exchange Traded Commodities“) steuerlich behandelbar sind wie Gold-ETCs, die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen (etwa Xetra Gold oder Euwax Gold II). Beim ETC Group Physical Bitcoin ist die Kryptowährung vollständig hinterlegt und als Alternative zum Verkauf an der Börse auslieferbar. Auf Basis dieser Produkteigenschaften hat das BMF entschieden, dass dieser ETC nicht der Abgeltungsteuer unterliegt und alle Transaktionen nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerlich nicht mehr relevant sind.
Gleiches gilt für Krypto-ETPs („Exchange Traded Products“): Werden Coins physisch hinterlegt und eine Lieferoption angeboten, sind sie wie Direktanlagen in Kryptowährungen zu behandeln. In diesem Fall können Kursgewinne mit ETPs nach einer Haltedauer von zwölf Monaten steuerfrei eingestrichen, später realisierte Verluste aber nicht steuermindernd verrechnet werden
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