Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Bitcoin, Ethereum und Co. veröffentlicht. Das sind die wichtigsten Punkte.
Update zu älterem Krypto-Steuerregeln
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ersetzt das ältere BMF-Schreiben zu Kryptosteuern vom 10. Mai 2022. Dieses wird nun unter dem Titel "Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte" neu veröffentlicht. Die Vorgaben sollen steuerpflichtige KryptoI-Investoren eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und den Finanzämtern Hinweise zur Prüfung entsprechender Steuererklärungen bei der Veranlagung geben.
Neuer Terminus der Finanzverwaltung für Kryptos
Die bisherige Formulierung "virtuelle Währungen und sonstige Token" wird in der Finanzverwaltung ab sofort durch die Bezeichnung "Kryptowerte" ersetzt.
Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
Das neue BMF-Schreiben enthält detaillierte Regelungen zu den Steuerpflichten von Investoren, insbesondere zur Dokumentation und Erklärung von Einkünften aus Kryptowerten. Diese sind ab der Randnummer 87 ausführlich dargestellt.
Vorschriften für Steuer-Reporting
Es werden spezifische Anforderungen an Steuerreports und Transaktionsübersichten eingeführt. Definiert sind diese in den Randnummern 29a und 29b des neuen BMF-Schreibens.
Claiming von Kryptowerten
Das BMF-Schreiben liefert eine genaue Definition an die Anforderungen beim sogenannte Claiming von Kryptowerten. Dabei geht es darum, kostenlose oder verdiente Coins oder Tokens abzuholen. Dies erfolgt üblicherweise in drei Konstellationen:
- Airdrops – Ausgabe von gratis Tokens bei einem Projekt, die manuell zu "claimen" sind , etwa durch eine Wallet-Interaktion.
- Staking Rewards – Ansammlung von Belohnungen an, die Berechtigte claimen können.
- DeFi-Protokolle – In DeFi-Apps wie Uniswap oder Aave werden oft Zinsen oder Gewinne angesammelt, die Berechtigte claimen müssen, um sie in ihrer Wallet nutzen zu können.
Steuerliche Bewertung von Marktkursen
Hier verlangt das neuen BMF Schreiben für die Gewinnermittlung den Ansatz von sekundengenauen Kursen und Tageskursen.
Sukzessive Ergänzung von Lücken im BMF-Schreiben
Non Fungible Token (NFT) und das sogenannte Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Wie das BMF hierzu mitteilte, wird es sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit weiteren Fragen rund um Kryptowerte befassen und das nun vorliegende BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.
Klarstellung zur Steuerpflicht von Krypto-Einkünften
In Randnummer 30 des neuen BMF-Schreibens heißt es: "Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes(ESTG) führen. In Betracht kommen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22) Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG)."
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