Nach den Berufstätigen bekommen jetzt auch Ruheständler 300 Euro Energiepreispauschale. Antworten auf 14 wichtige Fragen. Von Stefan Rullkötter
1.) Was ist die gesetzliche Grundlage?
Die Engergiepreispauschale für Ruheständler ist eine der Entlastungen, die der Bundestag mit dem dritten Entlastungspaket auf den Weg gebracht hat. Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Einmalzahlung aus Bundesmitteln.
2.) Welche Voraussetzungen müssen Ruheständler für die Energiepauschale erfüllen?
Anspruch auf 300 Euro Energiepauschale haben alle Renten- und Versorgungsbeziehenden,
• die am 1.Dezember 2022 Anspruch auf eine (Teil-)Rente oder einen Versorgungsbezug als Beamte haben,
• unbeschränkt steuerpflichtig sind
• einen Wohnsitz in Deutschland haben
3.) Wird nach der Art der Altersbezüge differenziert?
Die Energiepeispauchale wird Ruheständlern unabhängig von der Rentenart gewährt. Bezieht man im Alter mehrere Leistungen wie zum Beispiel Altersrente und Hinterbliebenenrente oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und landwirtschaftlichen Alterskasse parallel, wird die Energiepreispauschale aber nur einmal gezahlt.
4.) In welcher Form und wann erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Geplant ist die Auszahlung bis zum 15. Dezember 2022 in Form einer Einmalzahlung – also nicht zusammen mit der laufenden Rente. Rentenempfänger bekommen das Geld im Auftrag des Bundes über den Renten Service der Deutschen Post, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. „Dafür muss niemand einen Antrag stellen, das funktioniert automatisch“, sagt Andreas Islinger, Rentenberater bei der Sozietät Ecovis in München.
5.) Können Ruheständler die Energiepauschale doppelt bekommen ?
Rentner und Pensionäre, die Altersbezüge beziehen und sich noch etwas dazu verdienen, haben möglicherweise die Energiepreispauschale bereits über diese Beschäftigung bekommen. „Diese Personengruppe hat aber trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember“, weiß Islinger. „Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Weder Arbeitgeber noch beschäftigte Rentenbeziehende müssen daher melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale bekommen haben.“
6.) Ist die Energiepauschale zu versteuern?
Die Energiepreispauschale ist voraussichtlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung hierzu wird laut Bundesarbeitsministerium noch geschaffen. Ob und in welcher Höhe eine Steuerfestsetzung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. „Menschen mit einem geringen Einkommen müssen davon nichts oder weniger versteuern als Menschen mit einem hohen Einkommen. Die Pauschale wirkt also bei niedriger Rente stärker und sorgt so für einen sozialen Ausgleich“, sagt Islinger.
7.) Wann haben Ruheständler zusätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer?
Einen Anspruch darauf haben Ruheständler zusätzlich, wenn sie im laufenden Jahr Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer erzielen. Hier zu beachten:
- Kurzzeit-Beschäftigung: Dadurch dürfte sich für viele ein legales Hintertürchen öffnen , um die 300 Euro brutto auch im Ruhestand einzustreichen: Es genügt, im Kalenderjahr 2022 für lediglich einen Tag einen Minijob anzunehmen – und damit steuerrechtlich als „geringfügig beschäftigt“ zu gelten.
- Aufstocker: Wer seine Rente aufstockt und Einkünfte aus einer Beschäftigung, etwa aus einem Minijob, erzielt, kann die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen.
- Familienvertrag: Haben Ruheständler ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen, können sie ebenfalls die 300 Euro beanspruchen – das Geld können sie über die Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.
8.) Wie waren die Modalitäten bei der Energiepauschale für Arbeitnehmer?
Mit dem September-Gehalt erhielten Arbeitnehmer eine staatliche „Energiepreispauschale“ in Höhe von 300 Euro brutto. Damit sollen sie einen teilweisen Ausgleich für gestiegenen Energiepreise und Fahrtkosten bekommen.
9.) Ist die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer steuerpflichtig?
Die Energiepreispauschale ist zu versteuern. Der Fiskus belegt die brutto gezahlten 300 Euro mit dem individuellen Steuersatz des Beschäftigten. Der Arbeitslohn wird mit Steuerklasse I bis V abgerechnet oder es liegt ein pauschal besteuerter Minijob vor – und der Minijobber hat bestätigt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
10.) Haben Berufstätige noch Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn Sie im September nicht in einem Beschäftigungsverhältnis standen?
Bestand zum Stichtag 1. September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung der Energiepreispauschale über die spätere Einkommensteuererklärung erfolgen.
11.) Welche weiteren Voraussetzungen müssen Berufstätige dafür erfüllen?
• Anspruch auf die Zahlung der Energiepreispauschale hat jede Person, die irgendwann im Laufe dieses Jahres im weitesten Sinne als beschäftigt gilt. Darüber hinaus wichtig für die folgenden Zielgruppen:
• Elterngeld-Empfänger: Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen
• Krankengeld-Bezieher: Diese Personengruppe hat ebenfalls einen Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn das Arbeitsverhältnis während der Erkrankungsphase fortbesteht.
• Arbeitslose: Jobsuchende haben Anspruch auf die Pauschale, wenn sie im Laufe des Jahres 2022 eine Tätigkeit ausüben und Einkünfte erzielen.
• Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige: Wer ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn oder Aufwandsentschädigung erhält, hat ebenfalls Anspruch auf die Energiepreispauschale.
• Altersteilzeit: Auch Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit haben Anspruch auf die Leistung
12.) Welche Frist war bei der Energiepreispauschale für Arbeitgeber wichtig?
Haben es Firmen versäumt bis zum 10. September 2022, die 300 Euro Energiepreispauschale für Mitarbeitende zusammen mit der Lohnsteuer anzumelden, zahlen sie die Energiepreispauschale aus eigener Tasche. Denn zur Finanzierung sollten Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Bei der üblichen monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung war die Energiepreispauschale bis zu diesem Stichtag von den Firmenbuchhaltungen abzusetzen.
13.) Gab es hier Ausnahmen wegen des Melde-Intervalls?
Eine Ausnahme galt für Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben: Diese Arbeitgeber konnten noch bis zum 10. Oktober 2022 die Energiepreispauschale beantragen.
14.) Welche weiteren Punkte sind für Arbeitgeber bei der Energiepreispauschale zu beachten?
• Nachfragepflicht: Bei jedem Minijobber müssen Arbeitgeber nachfragen, ob es sich um das erste Dienstverhältnis – also den Hauptjob – handelt. Nur in dieser arbeitsrechtlichen Konstellation dürfen Unternehmen ihren Beschäftigten die Energiepreispauschale auszahlen.
• Elternzeit: Bei Mitarbeitenden in Elternzeit muss das Unternehmen abfragen, ob sie Elterngeld beziehen. Denn nur in dem Fall darf der Arbeitgeber die Pauschale noch auszahlen. Arbeitnehmer in Elternzeit ohne Elterngeldbezug gehen hier leer aus.
• Jährliche Meldung: Unternehmen, die eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, haben ein Wahlrecht: Als Arbeitgeber mussten sie in dieser Konstellation die Energiepreispauschale nicht auszahlen – aber sie durften
• Leistungsanspruch: Unternehmer haben ebenfalls Anspruch auf die Energiepauschale. Dazu setzt das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide um 300 Euro herab. Die Finanzverwaltung verschickte bis Ende August automatisch korrigierte Bescheide. Selbstständige mussten daher nicht selbst aktiv werden. Als Unternehmer zahlten sie dann zwar 300 Euro weniger Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sollten aber beachten, dass sie die 300 Euro in der Steuererklärung für 2022 genauso wie Arbeitnehmer versteuern müssen.