Realisierte Verluste wie beim Börsencrash Anfang April 2025 sind bei einem Depotwechsel auf andere inländische Kreditinstitute grundsätzlich übertragbar. Diese Punkte sollten Anleger beachten.

Der Hintergrund

Die Börsenturbulenzen Anfang April  haben einige Handelsplattformen offenbar an ihr Limit gebracht. Kunden von Neobrokern, etwa  bei "Trade Republic" und "Scalable", konnten in den heißen Crashphasen – zumindest zeitweise – nicht wie gewohnt Titel  kaufen und verkaufen.  Wer vor diesem Hintergrund über einen Depotwechsel nachdenkt, kann auch steuermindernd verrechenbare Verluste mitnehmen. 

Verrrechnungstöpfe übertragen

Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 müssen Depotbanken drei unterschiedliche Verlustverrechnungstöpfe führen: Einen Aktien-Verlustverrechnungstopf, einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf sowie unter Umständen auch einen Verrechnungstopf für ausländische Quellensteuern. Der Übertrag dieser Verrechnungstöpfe ist – auf Antrag  bei der bisherigen Depotbank – nur bei Personenidentität, also bei gleichem Kontoinhaber, möglich. Die Töpfe können nur auf das Zieldepot übertragen werden, in die auch die Wertpapiere eingebucht sind. Und es dürfen zudem keine Wertpapiere mehr in dem Alt-Depot geführt werden, für die übertragende Verlustverrechnungstöpfe beantragt wurden. 

Vollständige Verlust-Übertragung erforderlich

Die drei Verlustverrechnungstöpfe können jeweils als Ganzes auch getrennt an verschiedene Kreditinstitute übertragen werden. In diesem Fall ist für jeden Verlustverrechnungstopf bei den Banken jeweils ein separates Formular auszufüllen oder die Übertragung jeweils getrennt anzugeben. 

Kein „Verlust-Splitting“ möglich

Eine teilweise Übertragung eines einzigen Topfes ist dagegen nicht möglich. Wird nur die Depotbeziehung beendet, nicht aber die Kontoverbindung, findet eine Übertragung nur auf ausdrücklichen Antrag des Kunden statt. Nur wenn die Geschäftsbeziehung vollständig beendet wird, werden vorhandene Verlusttöpfe geschlossen und – auch ohne Antrag- automatisch eine Verlustbescheinigung zum Jahresende erstellt.

Alternative: Depotübergreifende Verlustverrechnung   

Wer Depots bei mehreren Instituten hat und im laufenden Jahr realisierte Verluste aus Aktienverkäufen via Steuererklärung mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss eine Verlustbescheinigung vorlegen, die bis 15. Dezember 2025 bei den depotführenden Stellen zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn zusammen veranlagte Partner dieses Jahr realisierte Verluste depotübergreifend verrechnen wollen.

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