Bis zum Stichtag 2. September sollte die Steuererklärung für das vergangene Jahr abgegeben werden. Bei welchen Angaben von Steuerpflichtigen die Sachbearbeiter der Finanzverwaltung aktuell genau hinsehen
So viel gibt’s vom Finanzamt zurück:
Für die einen ist es eine ungeliebte Pflichtaufgabe, für die anderen die Aussicht auf einen kleinen Geldregen. Wer seine Einkommensteuerklärung für 2023 selbst erledigt und fristgerecht bis zum amtlichen Abgabestichtag 2. September 2024 an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt, kann sich einige Wochen später über durchschnittlich 1095 Euro Erstattung freuen.
Verzicht auf Belege:
Viele Steuerpflichtige machen sich erfahrungsgemäß erst auf den letzten Drücker an die Arbeit. Dabei hilft ihnen, dass sie außer den Steuerformularen grundsätzlich keine Belege mehr einreichen müssen. Deren Vorlage ist nur nach einer ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamts erforderlich. Zum Schummeln in der Erklärung sollte dies nicht verleiten: Der Fiskus lässt sich entsprechende Dokumente stichprobenartig – in jedem fünften Fall – und „bei Abweichung der Angaben von Erfahrungswerten“ vorlegen.
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter:
Unabhängig davon gibt es jedes Jahr weitere Prüfungsschwerpunkte für die Sachbearbeiter. So haben die Finanzverwaltungen der Bundesländer angekündigt, bei Veranlagungen für 2023 alle Angaben von Immobilieneigentümern, Selbstständigen und Kapitalanlegern intensiv checken zu lassen. Konkret sollen Angaben zur steuerlichen Förderung von Neubauten und energetischen Sanierungen im Erstjahr besonders penibel geprüft werden. Bei Anlegern muss von den zuständigen Finanzbeamten neben deklarierten Verlusten aus inländischen Kapitaleinkünften die Punkte „Verlustabzugsbeschränkung“ und „Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“ genau unter die Lupe genommen werden.
Vorausgefüllte Steuererklärung
Wird die Deklaration für 2023 mit heißer Nadel gestrickt, kann die „vorausgefüllte Steuererklärung“ von Vorteil sein: Steuerpflichtige können sich in den Formularen alle Angaben sparen, die der Finanzverwaltung bereits aus anderen Quellen vorliegen. Dazu gehören sämtliche durch Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Finanzdienstleiter übermittelten Daten. Gleiches gilt für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld und Beiträge zur Vermögensbildung („VL-Verträge“). Ein fiskalischer Service, der neben Usern des amtlichen Steuerportals elster.de auch den rund fünf Millionen Nutzern von Papierformularen offensteht.
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