Vergangenes Jahr erhielten Berufstätige und Ruheständler 300 Euro Energiepreispauschale. Jetzt gibt es Zweifel, ob die staatliche Leistung steuerpflichtig war. Diese Punkte sind jetzt wichtig von Stefan Rullkötter
Keine Zahlung „brutto für netto“
Im September 2022 haben Erwerbstätige über ihre Gehaltsabrechnungeine Energiepreispauschale in Höhevon 300 Euro brutto erhalten, Rentnerund Versorgungsempfänger erhielten die Leistung mit ihren Bezügen für Dezember 2022. Diese Einnahmen mussten sie als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre)oder sonstige Einkünfte (Selbstständige und Rentner) versteuern. Die Systematik: Bürger sollten die Energiepreispauschale in Bezug zu ihrer "persönlichen Leistungsfähigkeit" erhalten, die Finanzämter sich entsprechend dem individuellen Steuersatz der Leistungsempfänger einen Teil wieder zurückholen.
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Fragwürdige Abgabenpraxis
Manche Steuerexperten halten eine Besteuerung der Energiepreispauschale für unzulässig: Die Leistung sei zumeinen eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts“. Zum anderen ist fraglich, ob der Bund bei der Pauschale die Gesetzgebungskompetenz für derartige Steuervorschriften hatte. Das Finanzgericht Münster wird in einem ersten Musterverfahren klären, ob eine entsprechende Besteuerungder Energiepreispauschale zulässig ist (Az. 14 K 1425/23 E).
Einspruch gegen Besteuerung der Pauschale
Berufstätige und Ruheständler sollten Steuerbescheide für das Veranlagungsjahr 2022 in diesem Punkt unter Hinweis auf dieses Aktenzeichen via Einspruch offen halten. Er kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids kostenlos beim Finanzamt eingelegt werden. Da der reguläre Abgabestichtag für die Erklärung dieses Jahr der 2. Oktober war und die Finanzämter im Schnitt sechs bis sieben Wochen bis zur Erstellung des Bescheids benötigen, können viele betroffene Steuerpflichtige noch von diesem Rechtsbehelf Gebrauch machen.
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