Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 um 45 Prozent. Welche Details hier zu beachten sind, um tatsächlich Erbschaftsteuern zu sparen.
Der Hintergrund:
Um den Hinterblieben eines Erblassers in punto Kosten steuerlich zusätzlich Erleichterung zu verschaffen, steht ihnen neben den persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträgen– für Ehepartner sind es 500 000 Euro, für Kinder 400 000 Euro und für Geschwister 20 000 Euro – ohne weiteren Nachweis auch die Erbfallkostenpauschale zu.
Abzug vom Nachlasswert:
Die Pauschale ist als sogenannte Nachlassverbindlichkeit vom Wert der Erbschaft abzuziehen. Damit sollen die Ausgaben der Vermögensnachfolger für die Bestattung, laufende Grabpflege und ein angemessenes Grabdenkmal sowie ihre Erwerbsnebenkosten, etwa Gebühren für die Ausstellung des Erbscheins, bei der Berechnung einer möglicherweise fälligen Steuerschuld in angemessener Form angerechnet werden.
Erste Erhöhung nach 29 Jahren:
Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 von 10300 Euro auf 15000 Euro. Damit soll die Kostensteigerung berücksichtigt werden, die auch vor Bestattungskosten nicht Halt macht. Gleichzeitig soll der Arbeitsaufwand in den Finanzämtern reduziert werden, die ab sofort in weniger Fällen die tatsächlichen Erbfallkosten überprüfen müssen. Während der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht durch Anhebung von Freibeträgen, Pauschalen und Tarifgrenzen regelmäßig auf die Inflation reagiert, hatte er bei Erben keine Eile: Die Erbfallkostenpauschale wurde zuletzt im Jahr 1996 erhöht.
Wer profitiert von der Kostenpauschale?
Der Erbfallkostenpauschbetrag steht aber nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern zu, die beispielsweise mit einem Gegenstand aus dem Nachlass bedacht werden. Das Niedersächsischen Finanzgericht urteilte kürzlich, dass sie Anspruch auf die Pauschale haben, auch wenn sie nicht durch eine Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind (Az. 3 K 169/21). Allerdings seien die 10 300 Euro nicht in voller Summe, sondern „anteilig in quotaler Höhe ihres Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse“ zu berücksichtigen, befanden die Finanzrichter. Endgültig in dieser Rechtsfrage entscheiden wird erst der BFH, bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist. Ähnlich betroffene Begünstigte sollten unter Angabe des Aktenzeichens (II R 5/23) Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn da Vermächtnisnehmer oft entferntere Verwandte oder Freunde sind, die nur einen vergleichsweise geringen Erbschaftsteuerfreibbetrag in Höhe von 20000 Euro haben, ist für sie die Erbfallkosten pauschale umso wertvoller.
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