Die Finanzverwaltungen setzte vergangenes Jahr bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die neue Rekordsumme von 11,4 Milliarden Euro fest. Wie Begünstigte ihre Abgabenlast senken können von Stefan Rullkötter

Erbfallkostenpauschale:

Um den Rechtsnachfolgern des Erblassers steuerlich etwas Erleichterung zu verschaffen, steht ihnen neben den persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträgen – für Ehepartner sind es 500 000 Euro, für Kinder 400 000 Euro – ohne weiteren Nachweis eine Kostenpauschale von 10 300 Euro zu. Diese ist als sogenannte Nachlassverbindlichkeit vom Wert der Erbschaft abzuziehen. Damit sollen die Ausgaben der Vermögensnachfolger für Bestattung, Grabpflege und ein angemessenes Grabdenkmal sowie ihre Erwerbsnebenkosten, etwa Gebühren für die Ausstellung des Erbscheins, fiskalisch berücksichtigt werden. „Ohne Nachweis“ bedeutet, dass sie nicht belegen müssen, dass ihnen die Kosten dem Grunde nach tatsächlich entstanden sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bestätigt (Az. II R 3/20). 

Lesen Sie auch: Erbschaftsteuer: Werden die Freibeträge für Begünstigte bald erhöht?

Erben und Vermächtnisnehmer profitieren:

Der Erbfallkostenpauschbetrag steht aber nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern zu, die beispielsweise mit einem Gegenstand aus dem Nachlass bedacht werden. Das Niedersächsischen Finanzgericht urteilte kürzlich, dass sie Anspruch auf die Pauschale haben, auch wenn sie nicht durch eine Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind (Az. 3 K 169/21). Allerdings seien die 10 300 Euro nicht in voller Summe, sondern „anteilig in quotaler Höhe ihres Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse“ zu berücksichtigen, befanden die Finanzrichter

Stand bei der Musterklage:

Endgültig in dieser Rechtsfrage entscheiden wird erst der BFH, bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist. Ähnlich betroffene Begünstigte sollten unter Angabe des Aktenzeichens (II R 5/23) Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn da Vermächtnisnehmer oft entferntere Verwandte oder Freunde sind, die nur einen vergleichsweise geringen Erbschaftsteuerfreibbetrag in Höhe von 20000 Euro haben, ist für sie die Erbfallkosten pauschale umso wertvoller. Auch bemerkenswert: Während der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht durch Anhebung von Freibeträgen, Pauschalen und Tarifgrenzen auf die Inflation reagiert, scheint es bei der Erbschaftsteuer keine Eile zu haben: Die Erbfallkostenpauschale wurde schon seit 1996 nicht mehr erhöht.

Lesen Sie weiter:  Steuern zurück für die Energiepreispauschale? So können Berufstätige und Rentner jetzt sparen