Viele Arbeitnehmer sind über Aktien oder andere Kapitaleinlagen an ihrem Unternehmen beteiligt. Doch es gibt einen fiskalischen Fallstrick, auf den Sie achten sollten von Stefan Rullkötter
Der Hintergrund:
Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterbeteiligungen ist schon seit Juli 2021 auf 1440 Euro pro Jahr vervierfacht worden. Voraussetzung für den fiskalischen Bonus ist, dass es sich bei der gewährten Unternehmensbeteiligung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und sie allen Beschäftigten offen steht, die ein Jahr oder länger im Betrieb tätig sind.Zudem muss es eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers sein, die ihnen als steuerfreier „Sachbezug“ gewährt wird. Rechtlich umstritten ist aber, ob Arbeitnehmer die kapitalmäßig an ihrer Firma beteiligt sind, dadurch eine eigenständige Erwerbsgrundlage haben.
Die Folgen:
Die Einordnung als Arbeitseinkommen kann für Beschäftigte gravierende Folgen haben: Sie profitieren nicht vom oft günstigeren Abgeltungsteuersatz (inklusive Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer maximal 27,99 Prozent ) sondern werden nach dem persönlichen Einkommensteuertarif (anteilig bis zu 45 Prozent) veranlagt. Zudem sind solche Beteiligungseinkünfte dann auch noch sozialversicherungspflichtig.
Die aktuelle Entscheidung:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg fällte dagegen kürzlich ein arbeitnehmerfreundliches Urteil und entschied, dass Einnahmen und Aufwendungen aus der Mitarbeiterbeteiligung steuerlich in keinem Zusammenhang zum vom Arbeitgeber gezahlte Gehalt stehen. Diese seien deshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen sind (Az. 5 K 1635/ 20). Im konkreten Fall hatte der Kläger eine stille Beteiligung an seinem Unternehmen erworben. Er musste damit in Höhe seiner Einlage und aus vertragsgemäß gegründeten Rücklagen auch ein Verlustrisiko tragen.
Die Handlungsoption:
Endgültig in der Rechtsfrage entscheiden wird der Bundesfinanzhof (BFH), der sich in zwei Revisionsverfahren mit ähnlich liegenden Sachverhalten aus sächsischen Unternehmen beschäftigen muss (Az. VIII R 11/23; VIII R 12/23). Das Sächsische Finanzgericht hatte in beiden Verfahren aber anders geurteilt: Die Ergebnisbeteiligungen seien in Mitarbeiterlohn „umzuqualifizieren“. Vergleichbar betroffene Berufstätige sollten gegebenenfalls Einspruch gegen ihre offenen Einkommensteuerbescheide einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung des BFH vorliegt.
Die Gesetzesänderung:
Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das der Bundesrat Ende November 2023 absegnete, wird der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterbeteiligungen ab 2024 von 1440 Euro auf 2000 Euro erhöht. Eine ursprüngliche geplantte Mindesthaltefrist von drei Jahren wurde nicht eingeführt. Verkaufen oder verschenken Mitarbeiter ihre Kapitalbeteiligungen, wird die 25-prozentige Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solizuschlag und eventuell acht oder neun Prozent Kirchensteuer (insgesamt maximal 27,98 Prozent) damit in jedem Fall nur auf einen möglichen Verräußerungsgewinn, nicht aber auf den bis dahin steuerfrei belassenen Gehaltsanteil fällig.
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