Viele Immobilienbesitzer kümmern sich ab Ende März wieder verstärkt um den  Garten. Was sie bei ihren "Grün-Anlagen" in puncto Aufwendungen und Grundstückshandel steuerlich beachten sollten Von Stefan Rullkötter 

Ausgaben für Gärtner und Reinigungskräfte  

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen gilt dies auch für Gärtner, Winterräumdienste und Gehwegreinigung entlang der Immobilie. Immobilienbesitzer sollten die Rechnungen aufbewahren, falls das Finanzamt für die spätere Einkommensteuererklärung Belege anfordert – statistisch passiert das in jedem fünften Fall.

Umbau von Gartenwegen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem neuen Urteil entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zu einem selbst genutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (Az. VI R 25/20). Erfolglos geklagt hatte ein Ehepaar, das im Garten vor seinem Haus Beete angelegt hatte. Die Ehefrau ist auf den Rollstuhl angewiesen und hat einen Schwerbehindertenausweis (70 Grad mit den Merkzeichen G und aG). Um die Pflanzen weiter hegen zu können, ließen die Eheleute den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche von 18 Quadratmetern ausbauen und Hochbeete anlegen. Die Kosten in Höhe von 7000 Euro sind nicht absetzbar. Es fehle an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Sie beruhten nicht vorrangig auf der Behinderung, sondern seien Folge frei gewählten Freizeitverhaltens, so der BFH.

Verkaufsgewinne bei Schrebergärten

Wer Kleingartengrundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft, kann sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs berufen (Az. IX R 5/21). Datschen gelten auch bei Verstoß gegen das Baurecht als „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“. Die Verkaufsgewinne bleiben demnach auch bei einer Veräußerung innerhalb dieser Spekulationsfrist steuerfrei.

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Gartengrundstücke bei Betriebsaufgabe

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein auf den Garten eines Grundstücks entfallender Kaufpreisanteil nicht in den Aufgabegewinn eines Betriebs einzubeziehen ist. Erfolgreich geklagt haben Erben eines Architekten, der sein Büro auf 22,6 Prozent der Wohnfläche in seinem Einfamilienhaus unterhalten hatte. Der Erblasser hatte das Grundstück 2014 für 850 000 Euro verkauft und kurz danach seine Firma aufgegeben. Das Finanzamt berechnete entsprechend 22,6 Prozent des Gesamtkaufpreises in den Aufgabe- gewinn des Architektenbetriebs ein, setzte dabei auch den Verkaufswert des 150 Quadratmeter großen Gartens an. Zu Unrecht, urteilte das Finanzgericht Münster: Die Grünfläche weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Erblassers zugeordneten Büroflächen auf und sei in die steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht einzubeziehen (Az. 2 K 3203/19 E).

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