Bei Vermietungen von Wohnraum an Angehörige wird oft nicht der volle Marktpreis verlangt. Dafür sind Verluste steuerlich voll verrechenbar. Diese Details sind wichtig

Der Hintergrund:

Wer hat, der gibt. Das gilt angesichts weiter steigender Mietpreise für Wohnraum in vielen Familien mit Immobilieneigentum. Für eine Wohnimmobilie nur 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, aber 100 Prozent der anfallenden Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben absetzen. Eine solche Steuergestaltung für Vermieter, die typischerweise für Kontrakte mit Angehörigen in Frage kommt, ist in diesem Umfang seit dem Veranlagungsjahrsjahr 2021 möglich. 

Der Clou: 

Verluste aus Vermietung und Verpachtung („VuV“) sind so mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn und Rentenzahlungen steuermindernd verrechenbar. Darunter fallen auch die Abschreibungen auf den Kaufpreis für die Mietimmobilie, Reparatur-und Reinigungskosten für das Objekt. 

Die Grundvoraussetzung:

Bedingung dafür, dass Finanzämter dieses Steuersparmodell akzeptieren: Der mietende Angehörige muss in dem Gebäude einen eigenen Hausstand führen können. Darunter fällt auch eine Einliegerwohnung in der Immobilie, wenn diese alle erforderlichen Einrichtungen wie Küche und Bad aufweist – und auch durch einen eigenen Eingang von den Räumlichkeiten des Vermieters getrennt ist. Maßstab fiskalischer Akzeptanz ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Nebenkosten. Die Höhe der Miete darf also nicht zu gering ausfallen“, warnt Robin Große, Steuerberater bei der Sozietät Ecovis in Ahlbeck. „Dies ist unabhängig davon, ob an Angehörige oder andere Personen vermietet wird.“ 

Die Mietzahlung:

Hier besonders wichtig: Die Miete ist tatsächlich zu zahlen. Sonst erkennt der Fiskus das Mietverhältnis insgesamt ebenfalls nicht an. Die Mietzahlungen sind beispielsweise via Banküberweisung nachweisbar. Ebenfalls zu beachten: Bei einer Miethöhe von 50 Prozent verlangen Finanzämter für die Anerkennung der Kosten einen Nachweis, dass die Mieteinnahmen in einem Zeitraum von 30 Jahre über den Werbungskosten liegen. 


Der Ausweg: 

Vereinbaren Vermieter mit Familienangehörigen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warm-Miete, sind die VuV-Werbungskosten abziehbar, ohne dass sie dem Fiskus eine Prognoserechnung für die nächsten30 Jahre präsentieren müssen. Generell gilt für Angehörigenmietverträge: In allen Konstellationen sollte die Miethöhe einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls rechtzeitig vor dem Jahresende angepasst werden. 

Lesen Sie weiter: Endspurt bei der Steuererklärung: Diese Angaben überprüfen Finanzämter jetzt genau