Die Uhr tickt: Bis zum Jahresende können Steuerpflichtige mit drei cleveren Maßnahmen ihre Abgabenlast spürbar senken. Vom höheren Grundfreibetrag über gebündelte Gesundheitsausgaben bis zu cleveren Vorauszahlungen bei der privaten Krankenversicherung – diese Spartipps sollten Sie nicht verpassen!

1. Höherer Grundfreibetrag

Der Bundesrat hat am 22. November auch dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ zugestimmt. Es sieht eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro (Singles) und 360 Euro (Verheiratete) vor. Damit steigt er auf 11 784 Euro für Alleinstehende (23 568 Euro bei gemeinsamer Veranlagung).

Was Steuerpflichtige tun müssen 

Nichts! Der erhöhte Grundfreibetrag wird  automatisch in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt. Da er rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 gilt, wird das letzte Monatsgehalt des Jahres für viele Arbeitnehmer deutlich höher ausfallen.

2. Gesundheitsausgaben

Wer 2024 Aufwendungen für Zahnersatz,  Brillen, Medikamente, Fahrten zu  Arztpraxen und Kuren hat, kann diese in vielen  Fällen als außergewöhnliche Belastungen  in der spätere Steuererklärung für 2024 geltend machen. Finanzämter berechnen den zumutbaren Eigenanteil prozentual im Verhältnis zu den Gesamteinkünften  und ermitteln diesen einkommensabhängig  in drei Tarifstufen. Kinderlose Alleinstehende müssen mindestens fünf Prozent, höchstens sieben Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte als zumutbare Belastung selbst tragen.  

Was Steuerpflichtige tun müssen

Die Ausgaben noch im Jahr 2024 optimal bündeln und nach Möglichkeit auch für das Folgejahr geplante Gesundheitskosten vorziehen.Denn für welches Jahr der Fiskus die Kosten anerkennt, hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab: Maßgeblich ist hier nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag der unbaren Zahlung, in der Regel per Banküberweisung. 

3. Private Krankenkassenbeiträge 

Privat Krankenversicherte können noch 2024 bis zu drei Jahresbeiträge, im Voraus bezahlen. Das Finanzamt muss diese Zahlungen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben akzeptieren. Die rechtliche Grundlage dafür  ist eine bereits  im Jahressteuergesetz 2019 festschrieben Änderung. Seitdem dürfen privat Krankenversicherte ihre Beiträge zu ihrer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen für bis zu 36 Monate im voraus absetzen.

Was Steuerpflichtige tun müssen

Sicherstellen, dass die  Zahlung  auf dem Beitragskonto der privaten Krankenversicherung bis zum 31.12. 2024 eingeht. Dadurch ist noch eine signifikante Steuerersparnis für das bald zu Ende gehende Veranlagungsjahr möglich.  

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