Entscheiden sich Erbengemeinschaften für den Verkauf von Immobilien, können sie ab sofort von einer neuen Gerichtsentscheidung profitieren.
Die Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich seine bisherige Rechtsprechung geändert: Werden Objekte aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft verkauft, ist auf realisierte Veräußerungsgewinne keine Einkommensteuer fällig (Az. IX R 13/ 22). Im entschiedenen Fall hatte eine aus drei Angehörigen bestehende Erbengemeinschaft mehrere Immobilien geerbt. Einer der Begünstigten kaufte die Anteile den beiden anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ab und veräußerte anschließend die Objekte.
Klarheit in kniffliger Rechtsfrage:
Das Finanzamt bewertete den Ankauf als neuen Beginn der zehnjährigen Spekulationsfrist für Immobilien. Diese Rechtsauffassung hatte auch das Finanzgericht München in erster Instanz vertreten (Az. 1 K 2127/20). Zu Unrecht, befand nun der BFH: Der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens sei steuerlich nicht als „Anschaffung“ zu werten. Die im Juristendeutsch formulierte Begründung dafür: Ein entgeltlicher Erwerb dieses Gemeinschaftsanteils führe nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.
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Die Sparmöglichkeit:
Dies ermöglicht nach Meinung von Steuerexperten innerhalb von Familien neue Sparmodelle., wenn noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verhaftete Immobilien vererbt werden sollen: Wird ein Angehöriger nicht als Alleinerbe, sondern beispielsweise zu 99,9 Prozent neben weiteren Begünstigten (0,1 Prozent) als Miterbe einer Erbengemeinschaft eingesetzt, ist nach Eintritt des Erbfalls eine „nicht steuerbarer“ Veräußerung des Anteils möglich.
Die Steuerfalle:
Zu beachten: Diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ist nur bei Erbschaften, nicht aber bei Schenkungen zu Lebzeiten vom Fiskus zu akzeptieren.
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