Wer mit Bitcoin, Ethereum und. Co handelt, sollte über Steuersparmöglichkeiten und fiskalische Fallstricke informiert sein. Diese zehn Punkte sind bei Kryptowährungen zu beachten:
1. Wann bleiben realisierte Krypto-Gewinne steuerfrei?
Schon im Mai 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzminsterium (BMF) ein Anwendungsschreiben, das zuvor offene Steuerfragen bei Krypto-Investments präzisiert (Gz. IV C 1 - S2256/19/10003: 001). Grundsätzlich gilt für alle mit Kryptowährungen erzielten Gewinne seitdem verbindlich eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer Coins nach Ablauf dieser Haltedauer verkauft, kassiert Gewinne steuerfrei. Im Gegenzug sind nach Ablauf der Jahresfrist realisierte Verluste nicht mehr steuermindernd verrechenbar.
2. Wann sind realisierte Krypto-Gewinne steuerpflichtig?
Steuerechtlich werden Bitcoin, Eteherum und Co als „anderes Wirtschaftsgut“ eingestuft. Werden Krypto-Investments bereits innerhalb von zwölf Monaten wieder veräußert, gilt für die realiserten Gewinne die Steuerfreigrenze für privaten Veräußerungsgeschäfte (1000 Euro). Fällt der Gewinn aber auch nur einen Euro höher aus, ist in dieser Konstellation auf den gesamten Wertzuwachs aber der persönliche Steuersatz (14 bis 42 Prozent, abhängig vom individuell zu versteuernden Einkommen) fällig. Liegt das zu versteuernde Einkommen dieses Jahr höher als 277 826 Euro (Zusammenveranlagte 555 652 Euro), fordert das Finanzamt dafür zudem anteilig die sogenannte Reichensteuer (Satz: 45 Prozent).
3. Was gilt bei einem Krypto-Währungswechsel ?
Auch wer Bitcoin in andere Kryptowährungen wie Ethereum tauscht oder eine Ware damit bezahlt, tätig ein „privates Veräußerungsgeschäft“. Die im Entwurf des BMF-Schreibens noch vorgesehene Verlängerung der Spekulationsfrist von ein Jahr auf zehn Jahre bei der Nutzung von Kryptowährungen zum „Staking“ und „Lending“ wird nicht umgesetzt.
4. Wie wird bei Krypto-Investments der steuerliche Gewinn ermittelt?
Grundsätzlich ist für die steuerliche Gewinnermittlung bei Krypto-Investments der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abzuziehen. Anleger haben künftig die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, um Gewinne zu errechnen. Bei der FIFO-Methode („First in – first out“) gelten Coins, die zuerst gekauftwurden, auch als erstes wieder als veräußert. Alternativ ist nun die Durchschnittsmethode zulässig: Die Gewinnermittlung anhand des Durchschnittspreises, zum Beispiel, aller angeschafften Bitcoin.
5. Was gilt bei Krypto-Gratiszuteilungen ?
Bei kostenlos zugeteilten Token („Air- drops“) geht die Finanzverwaltung nun bereits beim „Drop“ von einem steuerlich relevante Vorgang aus. Sie sieht die Verknüpfung mit einer digitalen Brieftasche („Wallet“) als ausreichende „Mitwirkung“ für die Zuordnung unter die sonstigen Einkünfte. Der erhaltene Air-drop ist dann mit dem Marktwert zu bestimmen – was erhebliche Fragen zu dessen Bestimmung aufwirft: Auch der Air-drop kann erst nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkauft werden. Die Gefahr: Bricht der Kurs des Airdrops nach Zuteilung ein und wird innerhalb der Jahresfrist verkauft, ist eine Verlust- verrechnung aufgrund der unterschiedlichen Einkunftsarten ausgeschlossen.
6. Wie verschafft sich der Fiskus Informationen zum Handel mit Kryptowährungen ?
Die Finanzverwaltung setzt auf Kontrollmitteilungen von Banken, Anfragen an Kryptobörsen oder die Analyse der Blockchain-Daten. Blockchain-Technologie ermöglicht die Rückverfolgung der Transaktionen über die Wallet-Adresse. Zudem setzen Finanzämter verstärkt auf Technologien und Experten, mit denen sie die Transaktionen auf Kryptoplattformen nachvollziehen können, um Geldwäsche und Steuerbetrug zu erkennen.
Lesen Sie auch: Das erfährt die Finanzverwaltung von Bitcoin, Ethereum und Kryptowährungen
7. Wie werden Krypto-Sparpläne steuerlich behandelt?
Entsprechende Probleme können auch bei Krypto-Sparplänen auftreten, die mit Indizes aus mehreren Digitalwährungen arbeiten. Weil sich deren Zusammensetzung ständig ändert, müssen Anleger dem Finanzamt nachweisen und auf Anforderung dokumentieren, wie lange jede einzelne Währung im Portfolio war, um steuerlich korrekt zu handeln.
8. Wie werden Verluste bei Krypto-Investments steuerlich verrechnet?
Innerhalb von 12 Monaten realisierte Verluste aus Krypto-Investments können nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. Darunter fallen beispielsweise Gewinne aus dem privaten Verkauf von Autos, Edelmetallen, Immobilien und Kunstobjekten innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. Eine Verrechnung der Verluste mit Gewinnen aus Staking oder Lending ist dagegen nicht möglich. Gleiches gilt für Rewards aus dem sogenannten Liquidity Mining. Wer im laufenden Kalenderjahr keine Gewinne aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft erzielt, kann sich vom Finanzamt realisierte Miese mit Krypto-Investments als Verlustrücktrag nur auf das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr anrechnen lassen. Der Verlustvortrag auf künftige Veranlagungsjahre ist dagegen zeitlich unbeschränkt möglich.
9. Wie werden Krypto-Finanzprodukte steuerlich behandelt?
Das-BMF-Schreiben vom Mai 2022 bestätigte auch, dass Krypto-ETCs („Exchange Traded Commodities“) steuerlich behandelbar sind wie Gold-ETCs, die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen ,etwa Xetra Gold und Euwax Gold II. Auch beim ETC Group Physical Bitcoin ist die Kryptowährung vollständig hinterlegt und als Alternative zum Verkauf über die Börse „auslieferbar“. Auf Basis dieser Produkteigenschaften hat das BMF entschieden, dass dieser ETC ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegt und Transaktionen nach einer einjährigen Haltedauer fürAnleger steuerlich nicht mehr relevant sind. Gleiches gilt für Krypto-ETPs („Exchange Traded Products“): Werden Coins „physisch“ hinterlegt und eine Lieferoption angeboten, sind sie wie Direktanlagen in Kryptowährungen zu behandeln. In diesem Fall können auch Kursgewinne mit ETPs nach einer Haltedauer von mindestens zwölf Monaten steuerfrei eingestrichen werden.
10. Was können Krypto-Investoren tun, die in der Vergangenheit steuerpflichtige Gewinne verschwiegen haben?
Wer steuerpflichtige Gewinne mit Kryptowährungen nicht deklariert hat, kann durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt straffrei bleiben. Voraussetzung dafür ist aber , das die Steuerstraftat von der Finanzverwaltung zuvor noch nicht entdeckt worden ist. Ebenfalls zu beachten. Ab der Steuerklärung für 2023 kommen bei erforderlichen Anlage SO (Sonstige Einkünfte) im Bereich „ private Veräußerungsgeschäfte “ weitere Formularfelder dazu. Neu ist hier ein Abschnitt, der sich mit Kryptowährungen und anderen Tokens befasst. Dort müssen Kauf- und Verkaufsdaten sowie eventuelle Werbungskosten, die Anlegern beim Handel entstanden sind, penibel aufgelistet werden.
Lesen Sie weiter: Kryptogewinne bei der Steuer verschwiegen? So handeln Anleger bei Bitcoin & Co richtig