Am 26. März könnte das Bundesverfassungsgericht der nächsten Bundesregierung eine schwere finanzielle Hypothek aufbürden. An dem  Tag verkünden die Richter in den roten Roben ihre Entscheidung zum Solidaritätszuschlag.

Das Verfahren:

Sechs (Ex-)FDP-Bundestagsabgeordnete haben Verfassungsbeschwerde eingelegt und fordern, die Sonderabgabe auch für Unternehmen, Gutverdiener und Anleger abzuschaffen (Az. 2 BvR 1505/209 ). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Weitererhebung mit Auslaufen des „Solidarpakts II“ Ende 2019 verfassungswidrig geworden sei. Zudem monieren sie die ungleiche steuerliche Behandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern. 

Die Folgen:

Sollte Karlsruhe den Soli für verfassungswidrig erklären, stehen allein für dieses Jahr 12,75 Milliarden Euro im Feuer, die fest im Haushalt eingeplant sind. Zudem droht dem Bund, dass er sämtliche Soli-Einnahmen der vergangenen Jahre zurückzahlen muss. Das wären seit 2020 in der Summe rund 65 Milliarden Euro.

Die Wahrscheinlichkeit:

Welche Entscheidung das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren verkündet, wird vorab nicht bekannt. Eine Ausnahmelage beim Staatshaushalt wie nach der Wiedervereinigung, aus deren Anlass der „Soli“ eingeführt worden war, besteht aber, zumindest bis vor kurzem,  nach herrschender Meinung nicht mehr. Kosten für neue Rüstungs-  und Infrastrukturpakete sollen in ein Sondervermögen ausgegliedert werden.

Der Hintergrund:

Der Solidaritätszuschlag („Soli“) zur Finanzierung der deutschen Einheit sollte 1991 ursprünglich nur für ein Jahr erhoben werden. Inzwischen gibt es ihn, mit Ausnahme von 1993 und 1994, mehr als drei Jahrzehnte. Seit 1998 liegt der volle Satz der „Ergänzungsabgabe“ bei 5,5 Prozent. Seit 2021 entfällt der Soli durch Einführung einer Freigenze für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen. Derzeit müssen noch rund sechs Millionen Bürger die Abgabe auf Arbeitseinkommen und Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne (im Rahmen der Abgeltungsteuer, wenn der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro für Alleinstehende und von 2000 Euro für zusammenveranlagte Partner erschöpft ist) entrichten.

Die temporäre Verbesserung:  

Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen wurde die Steuerfreigrenze 2024 erneut angehoben. Der Soli ist nicht mehr zu entrichten, wenn die festgesetzte Lohn- und Einkommensteuer unter 18130 Euro (Singles) und 36260 Euro für (Zusammenveranlagte) liegt.  

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