Der Bundesfinanzhof hat ein neues Steuersparmodell für beruflich genutzte Handys absegnet. Wie Mitarbeiter ihre Smartphones abgaben- und kostenfrei nutzen können.

Leser fragen - die Redaktion antwortet

Ich nutze als Angestellter mein privates Smartphone häufig auch für berufliche Zwecke. Mein Arbeitgeber will aber nicht für alle Mitarbeiter teure Firmenhandys anschaffen. Gibt es hier für beide Seiten Möglichkeiten, Abgaben zu sparen?

Boerse-Online.de:  Die Erstattung von Telefon­gebühren für einen vom Arbeitnehmer abge­schlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeit­geber ist auch dann steuerfrei, wenn das Unter­nehmen ein hochwertiges Smartphone von sei­nem Beschäftigten zu einem symbolischen Preis von nur einem Euro erworben hat und es diesem unmittelbar danach auch zur privaten Nutzung überlässt. Der Bundesfinanzhof (BFH)  billigte diese Steuergestaltung nun in einem Urteil (Az. VI R 50/20).

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Prokurist einer Münchener Firma sein hochwertiges Mobiltelefon zu einem symbolischen Kaufpreis von einem Euro an den Arbeitgeber verkauft. Dieser stellte dem leitenden Angestellten das Gerät im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung und übernahm im Gegenzug die Kosten von rund 30 Euro monatlich für den privaten Mobilfunkvertrag. 

Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass die Erstattung der dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten nur steuerfrei ist, soweit diese auf die Nut­zung der betrieblichen Geräte des Arbeitgebers entfallen. Die Finanzverwaltung versagt bisher die Steuerbefreiung beim Ankauf eines Handys vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte, sodass es sich bei dem Handy nicht um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handele.

Hintergrund: Überlassen Unternehmen ihren Mitarbeitern Tablets, Notebooks oder Smart­ phones, ist deren privater Gebrauch unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil steuerfrei. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber übernommenen Nutzungsgebühren — inklusive der monatlichen Grundgebühren und sonstigen laufenden Kosten. Zudem ist es für den Fiskus unerheblich, ob Ar­beitnehmer diese betrieblichen Leistungen zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn oder mittels einer Gehaltsumwandlung erhalten.

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