Mit bis zu 2000 Euro pro Jahr können Firmen ihre Beschäftigen abgabenfrei beteiligen. Nun gilt der Steuerfreibetrag auch für Mitarbeiter verbundener Unternehmen. Diese Details sind zu beachten.

Der Hintergrund:

Der Gesetzgeber will Neugründungen steuerlich attraktiver machen. Dafür soll Startups und Firmen mit starkem Geschäftswachstum sowie kleineren und mittleren Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital spürbar erleichtert werden. Dazu ist bereits der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterbeteiligungen ist bereits ab 2024 auf 2000 Euro pro Jahr erhöht worden. In diesem Rahmen konnte aber nur diejenige Gesellschaft dem Mitarbeiter eine Beteiligung einräumen, mit der das Arbeitsverhältnis bestand. 

Die Änderung:

Durch das Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit ist es jetzt möglich, Mitarbeiter von Tochtergesellschaften auch an der Obergesellschaft –und damit am Gesamterfolg des Unternehmens – zu beteiligen. Dadurch können deutlich mehr Beschäftigte von einer steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung profitieren. Die Erweiterung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2024.

Die Voraussetzungen: 

Bedingung für den fiskalischen Bonus ist, dass es sich bei der gewährten Unternehmensbeteiligung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und sie allen Beschäftigten offensteht, die ein Jahr oder länger im Betrieb tätig sind. Zudem muss es eine Vermögensbeteiligung am Unternehmensverbund des eigenen Arbeitgebers sein, die als steuerfreier „Sachbezug“ gewährt wird. Steuerliche Haltefristen für Mitarbeiterbeteiligungen gibt es dagegen nicht. 

Die Einschränkung:

Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die steuerrechtlichen Schwellenwerte  in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Steueraufschub bei größeren Firmenbeteiligungen

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, werden auch die geldwerten Vorteile aus größeren Vermögensbeteiligungen, die den Freibetrag von 2000 Euro übersteigen, zunächst nicht besteuert. Die Besteuerung erfolgt stattdessen zum Zeitpunkt der Weiterübertragung der Anteile, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren.  

Eine neue „Konzernklausel“ im Jahressteuergesetz 2024 enthält zusätzliche Bedingungen für den Steueraufschub. Einerseits darf die Gründung keiner der Konzerngesellschaften mehr als zwanzig Jahre zurückliegen. Andererseits dürfen die KMU-Schwellenwerte in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden. Das bedeutet konkret, dass der Konzern insgesamt nicht mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen darf. Zudem darf der Jahresumsatz die Schwelle 100 Millionen oder die Jahresbilanzsumme die Schwelle von 86 Millionen nicht überschreiten. So soll vermieden werden, dass auch große Konzerne von dem Steueraufschub für Mitarbeiterbeteiligungen profitieren.

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