Der Fiskus wird gegenüber Steuerpflichtigen immer misstrauischer. Damit in der anstehenden Steuererklärung für 2023 nichts „vergessen“ wird, müssen viele Bürger ab sofort mehr Formularfelder und neue Anlagen ausfüllen. Wer betroffen ist
Vermieter: Mehr Angaben und Zusatzformulare
Betroffen sind Kurzzeit-Vermieter, die ihre Wohnungen auf Internetportalen anbieten. Die bisherige Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verlängert sich auf vier Seiten. Neu ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Anlage „V Sonstiges“. Darin sollen ab sofort sämtliche Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft erfasst werden. Dazu kommt noch die Anlagen V-FeWo. Darin sind nun Einkünfte mit Ferienwohnungen und aus Kurzzeit-Vermietungen von Wohnraum - zum Beispiel während der Urlaubszeit über Airbnb - gesondert anzugeben: Aus Vereinfachungsgründen sollen hier Mieteinkünfte bis zu 520 Euro pro Jahr nicht steuerbar sein.Diese "Bagatellgrenze" ist aber kein Steuerfreibetrag.
Berufstätige: Neue Felder für das Arbeiten von zu Hause
Auch vielen Angestellten droht Mehrarbeit: Die Anlage N (Einkünfte als Arbeitnehmer) wird umstrukturiert. Die Änderungen betreffen vor allem häusliche Arbeitszimmer und Heimbüros: In der Steuererklärung für 2023 gibt es nur noch zwei Möglichkeiten, Werbungskosten für das Arbeiten von zu Hause im Formular anzugeben. Die neuen Regelungen sind in den Zeilen 60 bis 62 der Anlage N zu finden.
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Pendler: Extra-Anlage bei doppeltem Haushalt
Die Zahl der Berufspendler bleibt hierzulande auf hohem Niveau. Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung oder ein Zimmer mietet, um nicht täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln zu müssen, kann einen guten Teil der damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. Um diese Ausgaben detaillierter zu erfassen, gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein Zusatzformular mit dem Titel „Anlage N Doppelte Haushaltsführung“.
Anleger: Neuer Abschnitt für Kryptogeschäfte
Auch wer 2023 mit Kryptowährungen gehandelt hat, muss in den bestehenden Steuerformularen mehr Angaben machen. Bei der Steuererklärung für 2023 kommen bei der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) für private Veräußerungsgeschäfte weitere Formularfelder dazu. Neu ist ein eigener Abschnitt, der sich mit Kryptowährungen und anderen sogenannten Tokens befasst. Dort müssen die Kauf- und Verkaufsdaten sowie eventuelle Werbungskosten, die Anlegern beim Handel entstanden sind, deklariert werden. Hintergrund: Kryptowährungen gelten als „andere Wirtschaftsgüter“. Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und Co sind steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist realisiert werden.
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