Ist die neue Grundsteuer verfassunsgwidrig? Finanzbehörden der Länder haben einen Versuch zur Rettung der Reform 2025 gestartet. Was betroffene Immobilieneigentümer jetzt tun können
Der Hintergrund:
Die Zeit läuft: Ab dem Jahr 2025 soll die Grundsteuer bundesweit neu festgesetzt werden. Um die künftig fälligen Abgaben zu berechnen, wird die fiskalische Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken hierzulande derzeit aktualisiert. Kommunen und Finanzämter stellen Immobilieneigentümern dazu Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide aus.
Die Gerichts-Entscheidungen:
Doch die vom damaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz initiierte Reform bleibt umstritten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Beschlüssen kürzlich klargestellt, dass betroffene Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unterhalb der neuen Grundsteuer liegendenWert ihres Grundstücks nachzuweisen (Az. II B 78/23 und II B 79/23).
Die neuen Erlasse der Finanzverwaltung:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun auf den BFH reagiert und einen Versuch zur Rettung der möglicherweise verfassungswidrigen neuen Grundsteuer nach dem Bundesmodell gestartet. Entgegen dem Gesetzeswortlaut können Eigentümer auf Basis der neuen Verwaltungserlasse vom 24. Juni 2024 nun einen niedrigeren Wert nachweisen und geltend machen. "Eine Anpassung der Grundsteuerwertbescheide ist damit – obwohl dies gesetzlich nach wie vor nicht vorgesehen ist –, bei einem deutlich geringeren nachgewiesenen gemeinen Wert möglich", erklärt Steuerberaterin Viktoria Lücke von der Kanzlei RSM Ebner Stolz in Köln.
Diese Chance gibt es jetzt:
Immobilieneigentümer, die davon ausgehen, dass der festgestellte Grundstückswert den tatsächlichen Wert ihres Grundstückes um 40 Prozent oder mehr übersteigt und dies mit Fakten belegen können, können bei ihrem Finanzamt „Aussetzung der Vollziehung“ ihrer Grundsteuerbescheide beantragen. In der Folge müssen bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Grundsteuern auf Grundlage des neu erteilten Bescheides bezahlt werden.
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