Deutsche Städte ab 20 000 Einwohnern haben dieses Jahr kräftig an der Grundsteuer-Schraube gedreht. Diese Punkte sollten Immobilienbesitzer jetzt unbedingt beachten.
Aktuelle Daten
Eine neue Studie des Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) zeigt, dass dieses Jahr der durchschnittliche gewogene Hebesatz der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) von 554 auf 568 Prozent gestiegen ist. Dafür wurde die Entwicklung der Hebesätze 2024 in allen bundesweit 711 Kommunen mit mehr als 20000 Einwohnern untersucht. Das Ergebnis: 160 Städte und Gemeinden setzten diesen wichtigsten Hebesatz nach oben, nur drei Kommunen reduzierten ihn.
Verschieden Grundsteuerarten
Das Grundsteuergesetz unterscheidet aktuell zwischen zwei Arten der Grundsteuer: Die „Grundsteuer A“ wird für den Grundbesitz von Betrieben der Forst- und Landwirtschaft erhoben. Die „Grundsteuer B“ wird auf bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte und Teileigentum erhoben. Mit der Reform ab 2025 soll die „Grundsteuer C“ eingeführt werden: Sie soll Kommunen die Möglichkeit geben, bisher unbebaute baureife Grundstücke höher zu besteuern. Dadurch soll der Anreiz, Grundstücke aus Spekulationszwecken zu halten, verringert und mehr neuer Wohnraum geschaffen werden.
Grundsteueraufkommen
Im Jahr 2023 betrugen die Einnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer A rund 400 Millionen und aus der Grundsteuer B rund 15 Milliarden Euro. Die durch die Städte und Gemeinden individuell festgesetzten Hebesätze zur Grundsteuer sind maßgeblich für die Höhe der Realsteuereinnahmen.
Grundsteuer-Reform
Ab 2025 ist Deutschland 35 Jahre nach der Wiedervereinigung in puncto Grundsteuer erneut geteilte Republik : Bewertungsvorschriften des neuen Bundesmodells gelten für Grundstücke in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern. Sachsen und Saarland haben ein modifiziertes Bundesmodell umgesetzt. Für einen davon abweichenden Sonderweg hat sich Baden-Württemberg entschieden. Im „Ländle“ wird nur der Grund und Boden des Grundbesitzes bewertet, nicht aber die aufstehenden Gebäude. Ein „vereinfachtes“ Grundsteuer-Bewertungsmodell wird dagegen künftig in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen praktiziert.
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