Fondsbesteuerung: Am 2. Januar 2019 zieht der deutsche Fiskus erstmals die sogenannte Vorabpauschale auf bestimmte Fonds ein. So bereiten Sie sich am besten darauf vor. Von Brigitte Watermann



Versicherungen, Vereinsbeiträge oder Rundfunkgebühren - am Jahresanfang schmilzt das Geld auf dem Konto oft wie Schnee in der Januar-Sonne. Und das, nachdem man gerade erst die Ausgaben für die Weihnachtsgeschenke verkraftet hat. Anfang 2019 müssen Fondsanleger mit einer weiteren Abbuchung rechnen - nämlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale. Aber was genau hat es damit auf sich?

In diesen Tagen informieren Banken ihre Kunden über den bevorstehenden Abzug. Nicht immer sind diese Unterlagen glücklich formuliert. So schreibt etwa die Sutor Bank in einer Presseinformation davon, dass die Vorabpauschale an das Finanzamt abgeführt werde - das stimmt so nicht: Tatsächlich wird im Fall des Falles Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale abgeführt. Ungenauigkeiten gibt es auch bei der ING (zuvor ING-DiBa): Sie teilt ihren Kunden mit, dass 2019 "erstmals alle Investmentanteile anhand einer Pauschale besteuert" werden. Der Fondsverband BVI weist aber darauf hin, dass die Besteuerung anhand der Pauschale nur dann greift, wenn Fonds 2018 nichts oder nur sehr wenig ausgeschüttet haben.

Hier nun die wichtigsten Fakten zur Vorabpauschale, die mit der Fondssteuerreform 2018 neu eingeführt wurde: Zum Jahresanfang 2019 werden erstmals Privatanleger von voll- oder teilthesaurierenden Investmentfonds, die 2018 gar keine oder kaum Erträge ausgeschüttet haben, anhand dieser Pauschale besteuert. Dabei handelt es sich um eine Art fiktiver Mindestertrag. Die Finanzverwaltung setzt die Pauschale jährlich anhand des geltenden Zinsniveaus neu fest. Dieses Mal beträgt sie 0,609 Prozent des Fondsrücknahmepreises vom Beginn des Kalenderjahres 2018. Steuer auf die Pauschale fällt aber nur dann an, wenn der Fonds auch eine positive Wertentwicklung aufweist. Mit dem Kunstgriff Vorabpauschale will der Fiskus sicherstellen, dass Anleger auch von thesaurierenden Fonds jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Bei den Vorabpauschalen greifen übrigens die gleichen Teilfreistellungen wie bei der Besteuerung von Ausschüttungen - die Höhe der Teilfreistellungen hängt wiederum vom Fondstyp ab: Bei Aktienfonds zum Beispiel sind 30 Prozent der Erträge von der Steuer freigestellt. Bei anderen Fondstypen gelten andere Teilfreistellungen. Im Detail braucht das Anleger mit einem Depot im Inland eigentlich nicht zu kümmern. Denn das erledigen die -depotführenden Stellen.

Wichtig ist für Sie, dass Sie vor dem Jahreswechsel Ihr Depot checken, ob Sie einen passenden Freistellungsauftrag erteilt haben. Falls Sie eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) haben, überprüfen Sie, ob diese noch gilt: Beantragen Sie die Bescheinigung bei Ihrem Finanzamt gegebenenfalls neu und reichen Sie diese dann bei Ihrer Bank ein. Der Steuerabzug auf die Vorabpauschale läuft Anfang 2019 in den zum Jahreswechsel noch frischen Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person hinein - erst wenn die zu versteuernden Vorabpauschalen über 801 Euro betragen, käme es am Jahresbeginn schon zu einem Steuerabzug. Wer also falsch disponiert und einen zu niedrigen Freisteller eingereicht hat, wird belastet.

Vermehrte Stornobuchungen?



Kunden mit hohen zu erwartenden Steuerabzügen sollten aufpassen: Fällige Steuern dürfen die depotführenden Stellen direkt vom Girokonto oder von einem anderen Einlagenkonto des Anlegers abbuchen, er muss dafür nicht einmal seine Einwilligung geben. Und für den Fall, dass das Konto nicht genügend Deckung aufweist, darf die Bank für die Steuerzahlung sogar Ihren Dispokredit beanspruchen, sofern Sie dieser Vorgehensweise nicht schon vorher widersprochen haben.

Kann Ihre Bank die nötige Steuer nicht abführen, muss sie das dem Finanzamt melden. Sie müssen die Vorabpauschale dann über Ihre Einkommensteuererklärung nachversteuern, was wiederum mehr Arbeit macht. "Vergessen" fällt beim Finanzamt sofort unangenehm auf. Übrigens: Führen Sie Ihr Depot bei einer Fondsgesellschaft, kann es sein, dass diese Fondsanteile verkauft, um die Steuer abführen zu können.

Die Banken weisen vorsorglich darauf hin, dass es bei Fondsverkäufen in den ersten Januar-Tagen zu Stornobuchungen kommen kann - und zwar dann, wenn die Steuer auf die Vorabpauschale bis dahin noch nicht abgerechnet werden konnte. Denn die Banken sind darauf angewiesen, dass sie die Daten rechtzeitig vom Frankfurter Dienstleister WM Datenservice bekommen.

Möglicherweise liegen nicht alle Daten pünktlich vor. Gut zu wissen: Bei einem späteren Verkauf des Fonds oder des Exchange Traded Fund (ETF) verrechnet die Depotbank die bereits versteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem echten Veräußerungsgewinn. So wird sichergestellt, dass Anleger nicht doppelt besteuert werden.