Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist für Fondsinvestoren ein Ärgernis. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, ob die Regelung  auch im Fall eines "definitiven  Verlusts" verfassungsgemäß ist. 

Der Streitfall:

Der klagende Investor beteiligte sich  als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Millionen. Euro prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von rund 155 Prozent erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Der Hintergrund:  

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes liegt ein Steuerstundungsmodell vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Hier dürfen Verluste bei Steuerstundungsmodellen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Verlustrück- oder -vortrag ist in der Konstellation nicht möglich. Verluste aus Steuerstundungsmodellen mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.

Die Entscheidung:

Das zuständige Finanzamt hatte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell eingestuft und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Die gegen den Feststellungsbescheid für 2009 gerichteten Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Auch nach Ansicht des BFH hat sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell beteiligt. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung erweise sich auch im Fall solcher definitiven Verluste als verfassungsgemäß. Von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle bei Personengesellschaften seien zuletzt auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters wie etwa Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen (Az. IV R 6/22).

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