Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter

Der Fall: Vor einem Jahr glaubte ich, ein vermeintlich günstiges Haus gefunden zu haben und zahlte dem Makler für die Reservierung der Immobilie vorab eine Gebühr. Der Kauf kam dann doch nicht zustande, weil mich ein Sachverständiger auf die hohen Renovierungskosten hinwies. Mein Makler weigert sich, das Geld zurückzuzahlen. Zu Recht?

Börse Online: Makler dürfen von Immobilien-Interessenten gezahlte Reservierungsgebühren nicht behalten, wenn der Kauf doch nicht zustande kommt. Eine derartige Klausel im Maklervertrag benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Das gilt auch dann, wenn die Reservierung gegen Gebühr nicht im ursprünglichen Kontrakt festgehalten, sondern erst später separat vereinbart wurde (Az. I ZR 113/22).

Im konkreten Fall hatten Kaufinteressenten in Sachsen 2019 einen Maklervertrag geschlossen. Als ihnen ein Jahr später ihr Wunschhaus angeboten wurde, unterschrieben sie eine Extra-Vereinbarung über die Reservierung der Immobilie. Im Dokument wurde fixiert, dass das Maklerbüro das Objekt für einen Monat exklusiv reserviert und in der Zeit keinen anderen Kunden anbietet. Dafür war sofort eine Gebühr in Höhe von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision (ein Prozent des Kaufpreises) fällig. Bei einem späteren Kauf sollte der Betrag (4200 Euro) auf die Provision angerechnet, andernfalls aber nicht erstattet werden. Tatsächlich fanden die Immobilien-Interessenten keine Bank, die ihnen den Kauf ihres Wunschobjekts finanzieren wollte, und verlangten deshalb die Reservierungsgebühr zurück.

Mit dem Urteil bestätigt und ergänzt der BGH seine kundenfreundliche Rechtsprechung in punto Maklergebühren: Vor 12 Jahren hatten die obersten Zivilrichter bereits über eine Reservierungsgebühr entschieden und die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt. Damals stand diese Vereinbarung aber direkt im Maklervertrag.


Lesen Sie auch: "Phase der Neubewertung am Immobilienmarkt"Was Anleger und Hausbesitzer wissen müssen