Die Altersbezüge von 21,9 Millionen Ruheständlern hierzulande steigen wieder. Die Erhöhung kann aber auch unerwartete Steuerfolgen haben. Antworten auf sechs wichtige Fragen. Von Stefan Rullkötter  

1. Bis zu welchem Betrag bleiben Alterseinkünfte steuerfrei? 

Ab Juli steigen die gesetzlichen Renten um 4,39 Prozent im Westen und um 5,86 Prozent im Osten. Deshalb werden voraussichtlich mehr Ruheständler eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen – nach einer aktuellen Schätzung des Bundesfinanzministeriums  sind es 100 000 zusätzlich. Derzeit sind bereits 5,6 Millionen im Alter deklarationspflichtig. Wer durch die Rentenerhöhung im Gesamtjahr 2023 den Steuergrundfreibetrag von 10 908 Euro überschreitet, muss beim Finanzamt nachsitzen.

2. Welcher Anteil der gesetzliche Rente ist zu versteuern? 

Welcher Anteil der gesetzliche Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab: Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, lag dieser bei lediglich 50 Prozent der gesetzlichen Altersbezüge. Neurentner des Jahres 2023 müssen bereits 83 Prozent der staatlichen Leistung versteuern, nur ein Anteil von 17 Prozent bleibt steuerfrei. 

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3. Erhöht sich mit jeder Rentensteigerung auch der steuerpflichtige Anteil? 

Der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Bezugsbeginn nominal, also als Fixbetrag, festgeschrieben. Nach jeder – an sich erfreulichen – Rentensteigerung erhöht sich damit für „Altrentner“ der prozentual zu versteuernde Anteil. Bis 2020 war der steuerpflichtige Rentenanteil für Neu-Ruheständler jährlich um zwei Prozentpunkte gestiegen, seit 2021 ist es jeweils ein Prozentpunkt per annum. Ab 2024 sind für 17 weitere Jahre ein Prozentpunkt jährliche Anhebung beim steuerpflichtigen Anteil geplant, ehe ab dem Jahr 2040 gesetzliche Rentenbezüge von Neurentnern dann vollständig zu versteuern sein werden.

4. Wie wirken sich Nebeneinkünfte im Ruhestand steuerlich aus? 

Das zu versteuernde Einkommen im Ruhestand erhöhen auch Nebeneinkünfte aus privater Altersvorsorge wie Riester- und Rürup-Produkte, Betriebsrenten und Mieteinnahmen. Bei Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerfreibetrags (seit diesem Jahr 1.000 Euro für Alleinstehende und 2000 Euro für zusammenveranlagte Partner) können auch Rentner in der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Günstigerprüfung (Anlage KAP) beantragen. Das Finanzamt muss dann prüfen, ob eine Veranlagung auf Basis der 25-prozentigen  Abgeltungsteuer oder nach dem persönlichen Grenzsteuersatz  (zwischen 14 und 45 Prozent)  für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.

5. Bis wann sind die  Einkommensteuererklärungen für das laufende Jahr abzugeben?

Wer seine Steuererklärung 2023 selbst ausfüllt und zur Abgabe verpflichtet ist muss sie bis spätestens 31. August 2024 an das zuständige Finanzamt übermitteln. Wenn jemand einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beim Erstellen beauftragt, sind die Steuererklärungen für das Jahr 2023 spätestens bis zum 2. Juni 2025 einzureichen.

6. Was droht, wenn die Abgabe der Erklärung vergessen oder diese verspätet eingereicht wird?

Werden Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, werden Verspätungszuschläge fällig. Sie summieren sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat – selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25.000 Euro festsetzen. Ausnahme: Wird die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahrs abgegeben und gibt es im späteren Bescheid eine Erstattung, haben Finanzbeamte einen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wegen der Pandemiefolgen gelten auch hier abweichende Fristen, die schrittweise wieder verkürzt werden. Für das Veranlagungsjahr 2023 sind Verspätungszuschläge  ab 1. Juni 2025 (statt 1. März 2025) obligatorisch.

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