Die Abgabefristen für die fiskalische Pflichtaufgabe werden ab diesem Jahr schrittweise verkürzt. Welche sechs Punkte Steuerpflichtige jetzt beachten sollten Von Stefan Rullkötter

1. Grundregel

Die allgemeine Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen läuft jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wer in den vergangenen zwei Jahren seine Steuererklärung ohne Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins erstellt hat, konnte sich dafür jeweils bis Ende Oktober Zeit lassen. Mit Abklingen der Corona- Pandemie laufen die Fristen jedoch wieder kürzer.

2. Stichtag für die Steuererklärung 2022

Die Frist für das Veranlagungsjahr 2022 läuft regulär bis Ende September 2023. Da der 30. 9. 2023 ein Samstag ist, verschiebt sich der Abgabestichtag jedoch auf Montag, 2. Oktober 2023. Wird ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist für die Erklärung 2022 weiter bis zum 31. Juli 2024.

3. Stichtag für die  Steuererklärung für 2023

Wer seine Steuererklärung 2023 selbst ausfüllt und zur Abgabe verpflichtet ist muss sie bis spätestens 31. August 2024 an das zuständige Finanzamt übermitteln. Wenn jemand einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beim Erstellen beauftragt, sind die Steuererklärungen für das Jahr 2023 spätestens bis zum 2. Juni 2025 einzureichen.

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4. Verspätungszuschläge

Werden Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, werden Verspätungszuschläge fällig. Sie summieren sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat – selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25 000 Euro festsetzen. Ausnahme: Wird die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahrs abgegeben und gibt es im späteren Bescheid eine Erstattung, haben Finanzbeamte einen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wegen der Pandemiefolgen gelten auch hier abweichende Fristen, die schrittweise wieder verkürzt werden. Für das Veranlagungsjahr 2021 sind Verspätungszuschläge erst ab dem 1. September 2023 obligatorisch (statt 1. März 2023), für das Veranlagungsjahr 2022 ab 1. August 2024 (statt 1. März 2024) und für das Veranlagungsjahr 2023 ab 1. Juni 2025 (statt 1. März 2025).

5. Stichtag für eine freiwillige Steuererklärung

Wer zu den zwölf Millionen Arbeitnehmern gehört, die nicht deklarationspflichtig sind, aber mit einer Erstattung rechnet, hat wesentlich länger Zeit für die Abgabe: Freiwillige Steuererklärungen, auch Antragsveranlagungen genannt, sind erst nach maximal vier Jahren fällig. Für das Veranlagungsjahr 2022 läuft die Abgabefrist somit  noch bis zum 31. Dezember 2026.

6. Bearbeitungsstart  bei den Finanzbehörden

Die Sachbearbeiter kümmern sich ab 1. März 2023 um  die elektronisch oder auf Papier übermittelten Einkommensteuererklärungen für 2022. Hintergrund ist eine Daten-Aktualisierung zum Stichtag 28. Februar 2023: An dem Tag übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern alle durch Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und private Versicherer gemeldeten  Daten am die Länderfinanzverwaltungen. Darunter fallen Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, zu Rentenleistungen, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vorsorgeaufwendungen sowie zu Riester- und Rürup-Verträgen. Gleiches gilt für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- sowie Elterngeld und Beiträge zur Vermögensbildung („VL-Verträge“).  Sämtliche dieser Daten für das Jahr 2022 können Bürger über das amtliche Elster-Portal via "vorausgefüllte Steuererklärung" seit Mitte März 2023 per Mausklick bequem  in ihre Deklaration importieren. Wer dem Finanzamt schon früher seine Einkommensteuererklärung übermittelt, hat  nur den Vorteil, dass er bei den Finanzämtern in der Bearbeitungs-Reihenfolge weiter vorne steht.

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