Die Abgabefristen für die fiskalische Pflichtaufgabe werden dieses Jahr erneut verkürzt. Diese sechs Punkte sollten Steuerpflichtige jetzt beachten
1. Grundregel
Die allgemeine Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen läuft jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wird ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein damit beauftragt, verschiebt sich der Stichtag auf Ende Februar des übernächsten Jahres. In der Corona-Zeit wurden die Abgabefristen um jeweils bis zu vier Monate verlängert. Seit Abklingen der Pandemie laufen die Fristen jedoch schrittweise wieder kürzer.
2. Stichtage für die Steuererklärung 2023
Die Frist für das Veranlagungsjahr 2023 läuft regulär bis Ende August 2024. Da der 31. August 2023 ein Samstag ist, verschiebt sich der Abgabestichtag jedoch auf Montag, 2. September 2024. Wird ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist für die Erklärung 2023 weiter bis Montag, den 2. Juni 2025.
3. Verspätungszuschläge
Werden Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, werden Verspätungszuschläge fällig. Sie summieren sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat – selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25 000 Euro festsetzen. Ausnahme: Wird die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahrs abgegeben und gibt es im späteren Bescheid eine Erstattung, haben Finanzbeamte einen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wegen der Pandemiefolgen gelten auch hier abweichende Fristen, die schrittweise wieder verkürzt werden. Für das Veranlagungsjahr 2023 sind Verspätungszuschläge erst ab dem 1. Juni 2025 obligatorisch (statt regulär ab 1. März 2025),
4. Freiwillige Steuererklärung
Wer zu den zwölf Millionen Arbeitnehmern gehört, die nicht deklarationspflichtig sind, aber mit einer Erstattung rechnet, hat wesentlich länger Zeit für die Abgabe: Freiwillige Steuererklärungen, auch Antragsveranlagungen genannt, sind erst nach maximal vier Jahren fällig. Für das Veranlagungsjahr 2023 läuft die Abgabefrist somit noch bis zum 31. Dezember 2027.
5. Bearbeitungsstart in den Finanzämtern
Die Sachbearbeiter kümmern sich ab 1. März 2024 um die elektronisch oder auf Papier übermittelten Einkommensteuererklärungen für 2023. Hintergrund ist eine Datenaktualisierung zum Stichtag 29. Februar 2024: An dem Tag übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern alle durch Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und private Versicherer gemeldeten Daten am die Länderfinanzverwaltungen. Darunter fallen Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, zu Rentenleistungen, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vorsorgeaufwendungen sowie zu Riester- und Rürup-Verträgen. Gleiches gilt für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- sowie Elterngeld und Beiträge zur Vermögensbildung („VL-Verträge“).
6. Datenimport in die Steuererklärung
Sämtliche dieser Daten für das Jahr 2023 können Bürger über das amtliche Elster-Portal via "vorausgefüllte Steuererklärung" spätestens ab Mitte März 2024 per Mausklick bequem in ihre Deklaration importieren. Wer dem Finanzamt schon früh seine Einkommensteuererklärung übermittelt, hat den Vorteil, dass er bei den Finanzämtern in der Bearbeitungs-Reihenfolge weiter vorne steht.
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