Wer sein Haus energetisch modernisiert, rechnet mit Steuervorteilen – doch aufgepasst: Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Eigentümer in Bedrängnis. Wenn diese wichtige Bedingung nicht erfüllt ist, könnten Sie die Ermäßigung verlieren.

Der Hintergrund:

Viele deutsche Wohnimmobilien sind in die Jahre gekommen. 60 Prozent der Objekte sind vor 1979 gebaut worden, bei vielen ist die Energieeffizienz schwach bis schlecht. Demgegenüber ist nur ein Viertel der Wohngebäude hierzulande mit nachhaltigen Energiequellen ausgestattet – und lediglich sechs Prozent verfügen bisher über eine Wärmepumpe. 

Die steuerliche Förderung: 

Die Ampel-Regierung fördert energetische Maßnahmen, wie etwas den Einbau eines modernen Heizkessels, bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mit Steuerermäßigungen. Geregelt ist dies in Paragaf 35c des Einkommensteuergesetzes. 

Die Steuerfalle:

Dabei lauert aber eine Falle für Modernisierer: Nach  einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, bevor Steuerpflichtige den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt haben (Az. IX R 31/23). Andernfalls liege der gesetzlich geforderte Abschluss der Maßnahme  nicht vor, befanden die Richter. 

Der Musterfall:

Erfolglos geklagt hat eine Ehepaar, das im Jahr 2021 die Heizung seines Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert hatte. Die Kosten für Lieferung und Montage beliefen sich auf  mehr als 8000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteur- und Fachhelferstunden enthalten. Die Eheleute bezahlten monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag, 2021 insgesamt 2100 Euro. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen jedoch ab: Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Der BFH schloss sich in letzter Instanz dieser  Auffassung an: Die 2021 geleisteten Teilzahlungen seien für dieses Veranlagungsjahr nicht zu berücksichtigen. 

Die Alternative: 

Der BFH hat in seiner Entscheidung abschließend auch darauf hingewiesen, dass hier für das Jahr 2021 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen  in Betracht komme (20 Prozent von maximal 6000 Euro pro Jahr). Dann werden allerdings nur die Arbeitskosten, nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wichtig : Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werde, ist eine zusätzliche Förderung nach Paragraf 35c Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen, befand der BFH. 

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