Die Uhr tickt! Noch bis Jahresende können Sie mit cleveren Steuertricks Ihre Abgabenlast für 2024 deutlich senken. Ob Inflationsprämie, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienste oder Geschenke an Geschäftspartner – wir zeigen Ihnen, wie Sie noch schnell bares Geld herausholen.
1. Steuerfreie Inflationsprämie (IAP)
Unternehmen können Beschäftigen noch bis zum 31.12. 2024 eine steuerfreie Inflationsprämie (IAP) bis zu 3000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Die rechtlich als Steuerfreibetrag ausgestaltete Prämie steht sämtlichen Arbeitnehmern in allen Branchen offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht, sondern auch für Mini-Jobber, weitere Teilzeitkräfte, Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigte.
Freiwillige Leistung
Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Die IAP ist eine freiwillige Leistung, die nicht vom Finanzamt erstattet wird. Es war und ist aber möglich, dass Arbeitgeber Mitarbeitern etwa nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Sie konnten und können die Beträge auch gestückelt, also beispielsweise in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils 1000 Euro überweisen. "Wichtig ist auch, dass die Banküberweisung noch mit Transaktionsdatum 2024 erfolgt – eine Buchung im neuen Jahr ist hier nicht mehr steuerbegünstigt" , erklärt Maike Backhaus, Rechtsexpertin beim Software-Anbieter Wolters Kluwer Steuertipps.
Die Beschränkungen
Die IAP kann nicht anstatt eines vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes ausbezahlt werden. Entdeckt später etwa ein Betriebsprüfer des Finanzamts, dass gegen dieses „Zusätzlichkeitskriterium“ verstoßen wurde, müssen Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen. Auch dauerhafte Lohnerhöhungen sind nicht als IAP begünstigt. Es ist für die Steuerfreiheit der Sonderzahlung aber unschädlich, wenn die Prämie im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wer seit 2022 den Arbeitsplatz gewechselt hat, kann die Prämie aber von jedem Arbeitgeber in voller Höhe von 3000 Euro erhalten.
2. Handwerkerleistungen
Wer dieses Jahr als Eigentümer oder Mieter Handwerkerleistungen für Arbeiten an oder im Privathaushalt in Auftrag gegeben hat und durchführen ließ, kann 20 Prozent der bis zum 31.12.2024 unbar bezahlten Beträge für Arbeitskosten bis zu 6000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal also 1200 Euro. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten ist im Fall einer Beleganforderung vom zuständigen Finanzamt zu akzeptieren.
3. Haushaltsnahe Dienste
Die bis zum Jahresende unbar gezahlten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Gehwegreinigung, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt die Abzugsmöglichkeit auch für Haustierbetreuer. Pflegebedürftige dürfen mit ihrem Entlastungsbetrag von 125 Euro auch haushaltsnahe Dienste bezahlen.
4. Geschenke an Geschäftspartner
Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender seinen Geschäftspartnern zu Weihnachten Geschenke macht und bis 31.12. 2024 bezahlt, kann diese seit diesem Jahr bis zum Kaufpreis von 50 Euro (zuvor 35 Euro) als Betriebsausgaben abziehen. Waren diePräsente in der Anschaffung teurer, sind sie nur absetzbar, wenn Empfänger sie für die eigene berufliche Tätigkeiten nutzen können. Ratsam ist es, Fotos der Geschenke mit Rechnung zu machen, um die Ausgaben bei Beleganforderung nachweisen zu können.
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