Wer Verluste an der Börse 2024 mit Gewinnen verrechnen will, muss in zwei Fällen schnell handeln. Für Kunden von Filialbanken endet die Antragsfrist für Verlustbescheinigungen oft schon am 13. Dezember – und ein kleiner Fehler könnte Ihre Steuerersparnis gefährden. Hier erfahren Sie, worauf es jetzt ankommt!
Der Hintergrund:
Wer Depots bei mehreren Geldinstituten hat und für das bald zu Ende gehende Jahr realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss auf ein wichtiges Details achten: Erforderlich ist dann eine Verlustbescheinigung, die bis zum Stichtag 15. Dezember 2024 bei der jeweiligen Depotbank zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn zusammenveranlagte Partner ihre im laufenden Jahr realisierten Börsenverluste depotübergreifend verrechnen wollen.
Zu beachten für Filialbank-Kunden:
Der 15. Dezember 2024 ist kein Bankarbeitstag, sondern ein Sonntag „Der Stichtag für die Beantragung einer Verlustbescheinigung ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Datum“, erklärt Klaus Winker, Sprecher der Deutschen Bank. „Sofern die Verlustbescheinigung in einer Filiale beauftragt wird, ist das Enddatum in diesem Jahr der 13. Dezember 2024. " „Unser Kunden müssen mit dem Antrag für eine Verlustbescheinigung auch nicht bis zum letzten Tag warten“ , sagt Cornelia Klaila , Pressesprecherin der Stadtsparkasse München. „Ein entsprechender Antrag kann das ganze Jahr über gestellt werden“.
Bindungswirkung der Verlustbescheinigung:
Einmal bescheinigt, kann die Verlustverrechnung nicht mehr bei Depotbank, sondern ausschließlich via Steuererklärung erfolgen. Daher benötigen depotführende Stellen von Kunden hier eine Unterschrift. Die in der Vergangenheit nicht erlaubte „ehegattenübergreifende“ Verlustverrechnung direkt über die Steuererklärung wurde für das Veranlagungsjahr 2023 erstmals von der Finanzverwaltung zugelassen. Möglich ist dies seit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022. Hier zu beachten: Eine Verlustbescheinigung benötigen Ehepartner in der Regel auch weiterhin. Denn die Depotbank stellt nach Ausfertigung einer Verlustbescheinigung den sogenannten Verlustverrechnungstopf auf null. Dadurch wird verhindert, dass die Bank die Verluste, die sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen, nochmals im Folgejahr mit Gewinnen verrechnet.
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