Beschäftige verbringen auch nach der Corona-Pandemie im Schnitt weniger die Hälfte ihrer Arbeitswoche im Firmenbüro. Wer komplett ins Homeoffice umzieht, kann die Kosten absetzen
Zu Hause ist es doch am schönsten, denken sich viele Arbeitnehmmer seit mehr als drei Jahren. Zumal, wenn sich auch noch der Fiskus an den Kosten für den Wechsel vom Firmen- ins Heimbüro beteiligt. Dafür erteilte nun das Finanzgericht Hamburg in einem neuen Urteil seinen Segen: Die Ausgaben eines Ehepaares für den Umzug vom Unternehmenssitz ins Homeoffice sind „beruflich veranlasst“ (Az. 5 K 190/22).
Die folgenden fünf Punkte sind hier zu beachten:
1. "Hommeoffice-gerechte" Wohnung
Erfolgreich geklagt hat ein Ehepaar, das zunächst eine 65 Quadratmeter große Wohnung ohne Arbeitszimmer bewohnt hatte und im Jahr 2020 in ein 110 Quadratmeter großes Logement umgezogen war. Dort verfügten die Ehepartner über zwei Arbeitszimmer mit jeweils 10,57 Quadratmeter Fläche. In ihrer Einkommensteuererklärungmachten sie anschließend ihre Aufwendungen für den Umzugs als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte ihnen jedoch die steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.
2. Adäquate Einrichtung des Arbeitszimmers
Zu Unrecht, urteilten die Finanzrichter: Hauptmotiv für den Umzug sei die Einrichtung zweier Arbeitszimmer, um in adäquaterWeise im Homeoffice tätig sein zu können. Die Umzugskosten sind daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Lesen Sie auch: Büroimmobilien: Schöne neue Arbeitswelt – worauf Investoren und Mieter künftig Wert legen
3. "Verkürzung der Fahrzeit" entbehrlich
Auch, dass sich die tägliche Fahrzeit dadurch nicht um mindestens eine Stunde verkürzte, – das Home office der Kläger ist nicht als „erste Tätigkeitsstätte“ einzuordnen– , ist kein Hindernis: Das Gericht war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Umzug zueiner wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt habe, da dieser erst eine „ungestörte Ausübung der Tätigkeit beider Eheleute“ ermöglicht habe. Endgültig entscheiden in dieser Rechtsfrage wird erst der Bundesfinanzhof, bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist (Az. VI R 3/23).
4. "Trittbrettfahren" bei Musterklage
Vergleichbar betroffene Steuerpflichtige sollten sich auf das Musterverfahren berufen und Einspruch gegen ablehnende Bescheide einlegen.
5. Kostenermittlung pauschal oder individuell
Grundsätzlich gilt: Wer dieses Jahr
aus beruflichen Gründen umgezogen
ist, kann Ausgaben einzeln oder pauschal
absetzen. Die Kostenpauschale
ist seit April von 870 auf 886 Euro
angehoben worden, für jede weitere
Person im Haushalt gelten pauschal
590 Euro, zuvor waren es 580 Euro.
Lesen Sie weiter: Wohnimmobilien: „Verhältnis zwischen Kapitalanlegern und Eigennutzern dreht sich um"