Bei thesaurierenden Fonds kann jedes Jahr eine Vorabpauschale fällig werden. Steuerexperte Anton Götzenberger erklärt, was hier bei der Steuererklärung zu beachten ist
BÖRSE ONLINE: Können Anleger die Abgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen?
Anton Götzenberger: Die Vorabpauschale muss nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Es ist auch keine gesonderte Dokumentation erforderlich. Es handelt sich hier um eine Steuervorauszahlung auf Investmentfondserträge.
Wie weisen Depotbanken die Vorabpauschale aus – und wie können Fondsanleger die Zahlung der Abgabe dokumentieren?
Inländische Depotbanken ziehen die Vorabpauschale bei Fälligkeit ein und verrechnen diese mit Steuern auf Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne. Das heißt die Vorabpauschale wird mit der Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen und Gewinne beim Verkauf der Fonds verrechnet.
Was bedeutet dies konkret für das vergangene Veranlagungsjahr?
Für den Veranlagungszeitraum 2023 wurde erstmals nach Ende der Niedrig- und Nullzinsphase wieder eine Vorabpauschale fällig. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, das heißt für das Veranlagungsjahr 2023 zum 2.1.2024 und für das Veranlagungsjahr 2024 zum 2.1. 2025.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale für Fonds beträgt 70 Prozent des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Mit Schreiben vom 4.1. 2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038: 007, BStBl 2023 I S. 178) hat das Bundesfinanzministerium den relevanten Berechnungszinssatz für 2023 mit 2,55 Prozent festgelegt. Für 2024 beträgt der Berechnungszinssatz 2,29 Prozent (BMF-Schreiben vom 5.1.2024 IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008).
Was ist hier sonst noch steuerlich zu beachten?
Erfolgte Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale. Ist der Wertzuwachs der Fonds geringer als der Basisertrag, entspricht die Vorabpauschale dem Wertzuwachs. Teilfreistellungen für Investmentfonds (z.B. 30% Teilfreistellung für Aktien-Investmentfonds) fließen ebenfalls in die Berechnungen für die Vorabpauschale ein.
Hintergrund:
Das Investmentsteuergesetz soll seit 2018 die ungleiche Behandlung von gemanagten Fonds und ETFs, die vereinnahmte Dividendenzahlungen ausschütten, gegenüber Fonds, die Kapitalerträge ansammeln und wieder anlegen („thesaurieren“), beseitigen. Eine Folge davon ist die Vorabpauschale für thesaurierende Investmentfonds, die depotführende Stellen jedes Jahr zum Stichtag 2. Januar berechnen müssen. Sie gilt am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen, ist aber keine zusätzliche Abgabe, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer, die beim Verkauf der Fondsanteile auf realisierte Kursgewinne erhoben wird.
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Zur Person:
Anton Götzenberger ist Steuerberater in Halfing bei Rosenheim und auf steueroptimierte Vermögens- und Nachfolgeplanung sowie auf Unterstützung und Beratung bei Selbstanzeigen spezialisiert. Er ist auch Autor mehrerer Fachbücher. Sein Werk „Optimale Vermögensübertragung“, das im NWB Verlag in siebter Auflage erscheint, gilt als Klassiker.